Kundgemacht im A.Bl. vom 18. März 1986, Nr. 12.
Ersetzt den Art. 47 Absatz 1, des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Ersetzt den Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.
Aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.
(1) Das Kindergartenpersonal und jenes der Berufsausbildung werden mit dem auf die Erreichung der oberen Alters- oder Dienstaltersgrenze folgenden Schuljahrbeginn in den Ruhestand versetzt.
(2) Eine Kündigung des erwähnten Personals ist im allgemeinen ab dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt wirksam.
(3) Für das in diesem Artikel genannte Personal erfolgt die Versetzung in den Wartestand gemäß Artikel 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, im allgemeinen ab dem im Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind auch auf jenes in einer Durchführungsverordnung zu benennende Landespersonal anzuwenden, das schulischen Einrichtungen zugeteilt ist, die wegen besonderer Gegebenheiten eine derartige Regelung erfordern. In dieser Durchführungsverordnung ist auch die Wirksamkeit der entsprechenden Bescheide unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festzulegen.
(1) Den blinden Telefonisten wird die Zulage gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt, welche den entsprechenden Bediensteten der Staatsverwaltung zusteht. Die Zulage wird ab 1. Juli 1978 entrichtet.
(1) Die planmäßigen und außerplanmäßigen Stellen an den deutschen und italienischen Kindergärten gemäß Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36, können auch von Kindergärtnerinnen der ladinischen Sprachgruppe besetzt werden, die im Besitz des Diploms einer Kindergärtnerinnenschule sind, an welcher der Unterricht in der Sprache erteilt wird, in der sie ihre künftige Tätigkeit ausüben müssen.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des L.G. vom 19. März 1991, Nr. 6.
(1) Den Landesbediensteten, die aus dem Dienst ausscheiden, wird ein Vorschuß auf die Abfertigung in Höhe von 60% des vermutlichen Betrages ausbezahlt.
(2) Die Auszahlung des erwähnten Vorschusses wird mit Dekret des Direktors des Amtes für Sozialfürsorge und Pensionen verfügt, das zusammen mit der Zahlungsanweisung dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet wird.
(3) Die entsprechende Ausgabe wird dem Sollhaushalt des jeweiligen Rechnungsjahres, und zwar den Kapiteln für die Zahlung der Abfertigung angelastet.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.