Kundgemacht im A.Bl. vom 18. März 1986, Nr. 12.
(1) Das Kindergartenpersonal und jenes der Berufsausbildung werden mit dem auf die Erreichung der oberen Alters- oder Dienstaltersgrenze folgenden Schuljahrbeginn in den Ruhestand versetzt.
(2) Eine Kündigung des erwähnten Personals ist im allgemeinen ab dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt wirksam.
(3) Für das in diesem Artikel genannte Personal erfolgt die Versetzung in den Wartestand gemäß Artikel 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, im allgemeinen ab dem im Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind auch auf jenes in einer Durchführungsverordnung zu benennende Landespersonal anzuwenden, das schulischen Einrichtungen zugeteilt ist, die wegen besonderer Gegebenheiten eine derartige Regelung erfordern. In dieser Durchführungsverordnung ist auch die Wirksamkeit der entsprechenden Bescheide unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festzulegen.