Kundgemacht im A.Bl. vom 18. März 1986, Nr. 12.
(1) Den blinden Telefonisten wird die Zulage gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt, welche den entsprechenden Bediensteten der Staatsverwaltung zusteht. Die Zulage wird ab 1. Juli 1978 entrichtet.