In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 331)
Errichtung eines Sonderfonds für Vorschüsse zugunsten der Unternehmen, welche der Kreditbürgschaftsgenossenschaft kleiner und mittlerer Industrieunternehmen Südtirols Gen.m.b.H. (CONFIDI) angeschlossen sind.

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Jänner 1987, Nr. 1.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, einen Sondergarantiefonds für Vorschüsse zugunsten von Industrieunternehmen zu errichten, die beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Antrag auf außerordentliche Unterstützung aus der Lohnausgleichskasse beantragt haben.

(2) Der erwähnte Sonderfonds wird von der Kreditbürgerschaftsgenossenschaft kleiner und mittlerer Industrieunternehmen Südtirols Gen.m.b.H. (CONFIDI - in der Folge als Bürgschaftsgenossenschaft bezeichnet) geführt.

(3) Die Bürgschaftsgenossenschaft zahlt die in Absatz 1 erwähnten Vorschüsse im Rahmen der im Sonderfonds bereitgestellten Mittel nach den in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Bestimmungen.

Art. 2 (Antrag und Unterlagen)

(1) Um die Bürgschaft für den Vorschuß zu erhalten, müssen die Unternehmen bei der Bürgschaftsgenossenschaft einen entsprechenden Antrag einreichen, dem sie Unterlagen zum Nachweis darüber beizulegen haben, daß sie beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung die außerordentliche Unterstützung aus der Lohnausgleichskasse beantragt haben; außerdem muß das einzelne Unternehmen der Landesarbeitskommission eine Kopie dieses Antrages und des Programmes übermitteln, welches es zu verwirklichen gedenkt, wobei auch auf allfällig vorgesehene Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Folgen Bezug zu nehmen ist. 2)

(2) Bevor die Bürgschaftsgenossenschaft über die Annahme der Anträge entscheidet, hat sie beim regionalen Arbeitsamt festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses gegeben sind; dabei hat sie das Gutachten der Landesarbeitskommission zu berücksichtigen.

2)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 20 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 3 (Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse)

(1) Die Bürgschaftsgenossenschaft zahlt den antragstellenden Unternehmen - gegen Vorlage des Verzeichnisses der betroffenen Arbeitnehmer und der jeweils zustehenden Beträge - die als Vorschuß gewährten Beträge monatlich ab dem Tag aus, an dem der Antrag eingereicht worden ist. 3)

(2) Die Unternehmen müssen sich bei Vorlage der Anträge auf einen Vorschuß der Bürgschaftsgenossenschaft gegenüber verpflichten, den als Vorschuß erhaltenen Betrag rückzuerstatten. Die Rückerstattung hat dann zu erfolgen, wenn die staatliche Sozialversicherungsanstalt (INPS-NISF) den Lohnausgleich auszahlt. Die Bürgschaftsgenossenschaft kann dem Unternehmen mit Rücksicht auf die jeweiligen Umstände die Rückzahlung des Betrages in Raten ermöglichen.

(3) Überprüft der interministerielle Planungsausschuß für Industrie und Gewerbe (CIPI) den Antrag auf den Lohnausgleich nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem ihn das Regionalamt für Arbeit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung weitergeleitet hat, so wird die Auszahlung des Vorschusses laut diesem Gesetz bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Wird der Antrag vom interministeriellen Planungsausschuß angenommen, können weitere an die Bürgschaftsgenossenschaft gerichtete Anträge auf Verlängerung der Vorschußzahlungen angenommen werden; diese Vorschüsse können aber nur gewährt werden, wenn der Zeitraum, für den Beträge ausständig sind, nicht über 12 Monate hinausgeht. 3)

(4) Lehnt die zuständige Behörde den Antrag auf den Lohnausgleich ab, so gilt der Vorschuß als Fürsorgeleistung, die zu Lasten des Fonds geht, und das Unternehmen darf 3 Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Antrages an die Bürgschaftsgenossenschaft keinen weiteren Antrag an diese stellen. 3)

(5) Die Landesregierung kann in besonders schwerwiegenden Fällen bei geänderter Rechtslage und/oder wirtschaftlicher Situation des Unternehmens die in Absatz 4 vorgesehene Frist bis höchstens auf sechs Monate reduzieren. 4)

3)

Die Absätze 1, 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

4)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 4 (Rückerstattung)

(1) Die Unternehmen müssen die Vorschüsse, die ihnen für die betroffenen Arbeitnehmer nach Erlöschen des Anspruchs auf Lohnausgleich - aus welchem Grund auch immer - zugewiesen werden, zurückerstatten. 5)

5)

Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 5 (Außerordentliche Maßnahmen)

(1) Der Vorschuß kann auch in solchen Fällen gewährt werden, in denen der Konkurs erklärt, der Liquidationsausgleich gerichtlich bestätigt, die Zwangsliquidation im Verwaltungswege verfügt oder die außerordentliche Verwaltung angeordnet wurde, falls die Weiterführung der Geschäftstätigkeit nicht verfügt oder beendet wurde. Voraussetzung ist in diesen Fällen, daß die Unternehmen ermächtigt worden sind, von der Aktiva die Beträge abzuschreiben, die sie für den genannten Zweck erhalten haben; dies gilt nur für Beträge, die von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (INPS-NISF) zurückerstattet werden. 6)

6)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 6 (Zinsen)

(1) Allfällige Zinsen aus dem Sonderfonds laut Artikel 1 werden diesem gutgeschrieben.

(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sonderfonds werden von der Landesregierung pauschal festgesetzt und gehen zu Lasten des Sonderfonds.

Art. 7 (Jahresbericht)

(1) Die Bürgschaftsgenossenschaft hat dem Landtag jährlich innerhalb März einen detaillierten Bericht über die Verwendung der Mittel des Sonderfonds im jeweils vorhergehenden Jahr zu übermitteln und alle im Zusammenhang damit gewünschten Informationen zu liefern.

Art. 8-10.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 24 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 19
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 11. März 1986, Nr. 11
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 14
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 33
ActionActione) LANDESGESETZ vom 17. August 1987, Nr. 24
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 17
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Dezember 1988, Nr. 36
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39 
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 1
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Oktober 1993, Nr. 36
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 27. Juni 2006, Nr. 30
ActionActionB Arbeitsvermittlung
ActionActionC Berufsberatung
ActionActionD Technischer Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis