Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, ist im Rahmen der Landesarbeitskommission ein Unterausschuß mit der Bezeichnung "Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds" errichtet.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission und ihre Arbeitsweise sind von der Landesarbeitskommission festzulegen.
(3) Schriftführer der Kommission ist ein Bediensteter der Landesverwaltung.
(4) Die Kommission hat die einzelnen Berufsbildungsmaßnahmen gemäß den vorhergehenden Artikeln zu überprüfen und zu bewerten und dabei folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(5) An den Sitzungen können auf Einladung des Vorsitzenden der Kommission auch Beamte der Landesregierung oder von dieser beauftragte Fachleute mit einschlägigen Sachkenntnissen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die Kommission kann durch das Landesarbeitsinspektorat oder durch die Landesinspektorate für die Berufsbildung Kontrollen über die Durchführung der Maßnahmen veranlassen.