Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Die Landesregierung fördert die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds von seiten der öffentlichen und privaten Träger von Berufsbildungsmaßnahmen, indem sie:
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Ergänzungsbeiträge und Vorschüsse festzulegen.