Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Zu dem im vorhergehenden Artikel angeführten Zweck arbeitet die Landesregierung im Sinne von Artikel 6 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 689, nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds, Berufsbildungsmaßnahmen aus und übermittelt die entsprechenden Anträge über das Arbeitsministerium den zuständigen EG- Stellen.
(2) Das Land kann die Berufsbildungsmaßnahmen direkt durchführen oder öffentliche oder private Unternehmer durch Vereinbarung mit der Durchführung betrauen.
(3) Mit diesen Vereinbarungen kann die - auch kostenlose - Benützung der Einrichtungen und/ oder Ausstattungen, über welche das Land verfügt, vorgesehen werden.