Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Jänner 1986, Nr. 2.
(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährt als sanitäre Zusatzleistung die Ausfolgung von Rezepturarzneien, Verbandsmaterial und Heilbehelfen.
(2) Der Landesausschuß legt - nach Anhören der Apothekerkammer und der Ärztekammer - die Produkte fest sowie den Umfang und die Art und Weise der Ausfolgung.
(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 ist die Landesverwaltung ermächtigt, den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten einen Vorschuß bis zu 70 Prozent der für den entsprechenden Zeitabschnitt des Vorjahres ausgezahlten Beträge zu gewähren. Der Restbetrag wird aufgrund geeigneter Abrechnungen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten liquidiert.2)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, und später geändert durch Art. 46 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.