Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Die Mitteilungen laut den Artikeln 4 und 4/bis werden elektronisch durchgeführt.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden das Datum, ab welchem, und die Kategorien der Arbeitgeber, für welche die Nutzung der elektronischen Mitteilung laut Absatz 1 verbindlich ist, geregelt. Mit dieser Verordnung kann die Einstellung der Mitteilungspflicht für einzelne Gruppen verfügt werden, sofern die erforderlichen Daten aus dem Informationsnetz der öffentlichen Verwaltung mittels Datenaustausch bezogen werden können. 5)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.