Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Alle Arbeitgeber müssen der Autonomen Provinz Bozen jede Aufnahme, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie Umwandlung eines solchen laut Artikel 4/bis Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. April 2000, Nr. 181, innerhalb von zehn Tagen mitteilen. Die Mitteilungen werden nach den Modalitäten, wie sie von der staatlichen Gesetzgebung für die Mitteilung von untergeordneten Arbeitsverhältnissen vorgesehen sind, durchgeführt. 3)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.