Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten können Arbeitslose eingesetzt werden, die in den Verzeichnissen des Arbeitsamtes eingetragen sind.
(2) Die Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Vorhaben ist freiwillig und begründet weder ein Arbeitsverhältnis mit den antragsberechtigten Trägern noch einen Vorrang bei der Teilnahme an Wettbewerben und/oder bei der Aufnahme bei Körperschaften, oder öffentlichen Betrieben.
(3) Für die Dauer der Arbeiten werden die eingesetzten Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht als Arbeitslose angesehen und bleiben weiterhin im Arbeitslosenverzeichnis des Arbeitsamtes eingetragen.
(4) Die Tätigkeit am Arbeitsplatz kann auch einschlägige Fortbildung umfassen.