Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) 3)
(2) Sollten zur Durchführung der geplanten Arbeiten aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften behördliche Bewilligungen oder technische Gutachten erforderlich sein, haben die antragsberechtigten Träger zu bestätigen, daß diese vorliegen.
(3) Das Vorhaben muß so geplant sein, daß die Arbeiten nicht weniger als 3 und nicht mehr als 12 Monate dauern; ist in außerordentlichen Fällen wegen der Besonderheit der Verfahren eine längere Dauer erforderlich, kann der zuständige Landesrat diese auf höchstens 24 Monate verlängern. 4)
Aufgehoben durch Art. 14 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.