Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) Zur Durchführung der in Artikel 1 angeführten Maßnahmen legt der Plan für die Beschäftigungspolitik folgendes fest:
(2) Der Plan für die Beschäftigungspolitik legt die Verfahren für Ansuchen um Beiträge und für deren Auszahlung fest.
(3) Der zuständige Landesrat entscheidet mit Dekret über die Anträge und erteilt innerhalb des von der Landesregierung festgesetzten Rahmens den Zuschuß des Landes. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.