Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) Das Land Südtirol regelt mit diesem Gesetz die Finanzierung von Vorhaben der Landesregierung oder anderer Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Landesregierung unterworfen sind; diese Vorhaben betreffen den zeitweiligen Einsatz von Arbeitslosen - auch auf Schulungsbaustellen -, der sich jeweils auf ein gemeinnütziges Vorhaben beziehen muß, und haben den Zweck, die Beschäftigungslage zu festigen und zu verbessern; die entsprechenden Zuständigkeiten beruhen auf Artikel 8, Ziffer 29, und auf Artikel 10 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 (Berufsertüchtigung und Berufsausbildung sowie Arbeitsvermittlung und -zuweisung).