In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 161)
Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Dezember 1985, Nr. 55/Sondernummer.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Alle Verkehrsdienste für Personen und Waren, die von Landesinteresse sind, im Linienbetrieb und außerhalb des Linienbetriebes, im Sinne von Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, unterliegen einer Konzession oder Autorisierung.2)

(2) Die Konzession betrifft die Gesamtheit der Nahverkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind und der Öffentlichkeit oder bestimmten Gruppen von Fahrgästen zur Verfügung stehen, die mit Landesgesetz oder mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt sind; die Betriebsbestimmungen sind aus dem übersichtsfahrplan laut Artikel 4 ersichtlich.

(3) Auf konzessionierten Seilbahnanlagen im Sinne des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, die als Verkehrsverbindung zu ständig bewohnten Gebieten dienen und in einem Verzeichnis eingetragen sind, das vom zuständigen Landesrat genehmigt wird, werden die Artikel 3, 4 und 13, die Tarifkompensationen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, Artikel 15, beschränkt auf Investitionsausgaben für die Erhebung des Fahrgastaufkommens, die Fahrkartenausgabe und die Fahrgastinformation, sowie Artikel 16 angewandt. Der zuständige Landesrat legt, aufgrund von Parameterrichtlinien, welche die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Anlage berücksichtigen, Konventionalentfernungen als Grundlage für die Festsetzung der Beförderungstarife sowie als Grundlage für die Berechnung der Tarifkompensationen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 fest.3)

(4) Im Falle von Dienstleistungsbetrieben mit überwiegender öffentlicher Kapitalbeteiligung, die ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der Errichtung, Produktion, Verpachtung und Wartung von Infrastrukturen, Gütern und Dienstleistungen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, tätig sind, kommen die Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 zur Anwendung. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf einen Betriebsbeitrag, der von der Landesregierung festgelegt wird.4)

(5) Die Betriebe, denen im Sinne des folgenden Artikels 6 eine Konzession erteilt worden ist, sind verpflichtet, die in Südtirol geltenden staatlichen Bestimmungen und jene des Landes auf dem Gebiet der Sicherheit der Beförderungsdienste anzuwenden, widrigenfalls die Konzession verfällt.5)

(6) Für die Ausübung der Befugnisse laut Artikel 1/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, in geltender Fassung, ist die Landesregierung ermächtigt, Dienstverträge für den lokalen Bahnverkehr von Landesinteresse abzuschließen.6)

massimeBeschluss Nr. 4340 vom 16.09.1996 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen auf Investitionsausgaben gemäß des L.G. vom 2.12.1985, Nr. 16 in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 5293 vom 4.11.1996 und Beschluss Nr. 2583 vom 15.6.1998)
2)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39, und später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
4)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28.
5)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
6)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 2 (Genehmigung von Verkehrslinien)

(1)Der zuständige Landesrat kann Verkehrslinien einrichten oder genehmigen, die für zeitlich begrenzte Erfordernisse, als Nachtdienste, zur Erhebung des Fahrgastaufkommens in Hinblick auf die Einrichtung neuer Verkehrslinien oder zur Erprobung betrieblicher Neuerungen eingerichtet werden und sowohl Konzessionsunternehmen als auch Nicht-Konzessionsunternehmen anvertraut werden können.7)

(2) Für die in Absatz 1 vorgesehenen Verkehrslinien kann der zuständige Landesrat den Antragstellern, die um Einrichtung der Dienste angesucht haben, einen Betrag gewähren, der nicht höher sein darf als die Differenz zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen aus den Fahrten.7)

(3) Auf Antrag von Gemeinden oder anderen Körperschaften kann der zuständige Landesrat neue Verkehrslinien für bestimmte Gemeinden oder den Ausbau bereits bestehender Verkehrslinien genehmigen, wobei er festlegt, welchem Konzessionär die Durchführung des Dienstes anvertraut wird, unter Berücksichtigung des Erfordernisses technischer und betrieblicher Integration der Dienste, die im entsprechenden oder in einem angrenzenden Gebiet durchgeführt werden. Unternehmen, die diesen Dienst versehen, haben Anspruch auf den Betriebsbeitrag, der laut Artikel 13 Absatz 7 berechnet wird. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Zusatzbeiträge laut Artikel 17.

(4) Auf Antrag von öffentlichen oder privaten Körperschaften kann der zuständige Landesrat Dienste von touristischem Interesse genehmigen, welche sowohl Konzessionsunternehmen als auch Nicht-Konzessionsunternehmen anvertraut werden können.

(5) Das Dekret, mit dem die Dienste laut den Absätzen 3 und 4 genehmigt werden, muss die wichtigsten Angaben der zwischen dem Antragsteller und dem Verkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarung enthalten. In der Vereinbarung muss vorgesehen werden, dass dem entsprechenden Verkehrsunternehmen die allfällige Differenz zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen aus den Fahrten, einschließlich allfälliger Zuschüsse, gezahlt wird. Die Betriebskosten müssen aus einem erläuternden Kostenvoranschlag hervorgehen, der wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung ist.8)

(6) Die Modalitäten zur Verwendung von Rollmaterial für die in Absatz 4 vorgesehenen Dienste, die nicht älter als 12 Jahre und mit überwiegend öffentlichen Finanzmitteln angekauft worden sind, werden mit eigener Maßnahme genehmigt.9)

(7) Die Landesregierung legt mit Verordnung die Qualitätskriterien fest, welche von allen Unternehmen, welche öffentliche Beiträge in Sinne dieses Gesetzes erhalten, einzuhalten sind. Dazu zählen insbesondere das Alter des Rollmaterials, die Berücksichtigung der Bestimmungen über den Gebrauch der Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, und die Einhaltung der entsprechenden Kollektivverträge.9)

7)
Art. 2 Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
8)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
9)
Art. 2 Absätze 6 und 7 wurden hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 3 (Jahresprogramm für den Nahverkehr)

(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates und nach Einholen des Gutachtens des Landesbeirates für das öffentliche Transportwesen auf Straßen das Jahresprogramm für den öffentlichen Personenverkehr.

(2) Das Programm setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  1. einem allgemeinen Bericht über den Stand des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Bericht umfaßt den Jahresrechenschaftsbericht über die Verwendung der öffentlichen Mittel im Nahverkehr, und zwar getrennt nach Zweckbestimmung der Mittel, die Entwicklung des Angebots an Nahverkehrslinien und der entsprechenden Nachfrage, eine auf Informationen des Landestarifsystems gestützte Analyse über das Fahrgastverhalten sowie die wichtigsten Angaben über die Geschäftsgebarung der Verkehrsunternehmen,
  2. einer Übersicht über die Verkehrspolitik und über die Maßnahmen des Landes, die die Grundzüge der Tarifpolitik, die Richtlinien für die Verbesserung des Angebotes an Verkehrslinien, die Änderung der Maßnahmen zur Stützung des laufenden Betriebes der Nahverkehrsunternehmen, die Genehmigung der Investitionsprogramme und die Festlegung der Investitionsförderungspolitik umfaßt,
  3. der Aufstellung der finanziellen Maßnahmen, die voraussichtlich nötig sind, um die unter Buchstabe b) angeführten Programme durchzuführen. Die Maßnahmen müssen nach Ausgabekapiteln und Zweckbestimmung getrennt sein, und es muß, sofern es sich um Zuschüsse auf Investitionskosten handelt, die voraussichtliche Aufteilung unter den Zuschußempfängern angeführt sein.

(3) Der zuständige Landesrat ordnet mit Dekret im Rahmen der Finanzierungen laut Absatz 2 Buchstabe c) die einzelnen finanziellen Maßnahmen an, und zwar aufgrund der als zulässig anerkannten Kosten.

(4) Der zuständige Landesrat ist ermächtigt, nach vorheriger Beschlußfassung der Landesregierung mit der Staatsbahn-AG "Ferrovie dello Stato - Società di Trasporto e Servizi per Azioni" die zur Abstimmung der Tarife und der Fahrpläne aller Lokalverkehrsdienste erforderlichen Abkommen zu treffen.

(5) Die Finanzierungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c) hinsichtlich der Investitionsbeiträge können von der Landesregierung im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres auf Vorschlag des zuständigen Landesrates, nach Anhören der betroffenen Betriebe, genehmigt werden.10)

(6) Die Landesregierung kann zum Zwecke der Anerkennung der Betriebsbeiträge auf die Abschreibungsquoten im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 den Ankauf von Betriebsmitteln ermächtigen, für die keine Investitionsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Die Abschreibungsquoten werden auf den Wert der Betriebsmittel abzüglich allfälliger Investitionsbeiträge gewährt.11)

10)
Art. 3 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, und Art. 2 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
11)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.

Art. 3/bis

(1) Um den öffentlichen Nahverkehr bis zur Durchführung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. November 1997, Nr. 422, auszubauen, ist die Landesregierung ermächtigt, der Gesellschaft "Ferrovie dello Stato S.p.A." einen jährlichen Beitrag zur Beteiligung an den zur Durchführung dieses Dienstes entstandenen Mehrkosten zu gewähren. Der Beitrag wird nach Vorlegung eines Berichtes von seiten der Gesellschaft bezüglich der Durchführung des Dienstes in Übereinstimmung mit den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten ausgezahlt.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist zu Lasten des Finanzjahres 2000 (Kap. 61515) die Ausgabe von 560 Millionen Lire ermächtigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.12)

12)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 3/ter (Landesmobilitätsagentur)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, auch mittels einer Gesellschaft mit mehrheitlicher Beteiligung des Landes die Gründung einer Landesmobilitätsagentur zu fördern.

(2) Die Landesmobilitätsagentur fördert und koordiniert, im Namen des Landes, die Bereiche des öffentlichen Nahverkehrs, pflegt die Beziehungen mit den Konzessionären und sorgt für die Verwirklichung der politischen Richtlinien im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Landesmobilitätsagentur mit einem jährlichen Betriebsbeitrag finanziell zu unterstützen und ihr Räume und Ausstattung kostenlos oder zu einem ermäßigten Mietbetrag zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den im Absatz 3 angeführten Zweck ist eine Ausgabe von höchstens 500.000,00 Euro zu Lasten des Landeshaushaltes 2008 autorisiert (HGE 12100). Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz autorisiert.13)

13)
Art. 3/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 4 (Übersichtsfahrplan der Nahverkehrslinien Südtirols)

(1) Die Betriebsbestimmungen der Nahverkehrslinien im Sinne der Artikel 1 und 2 gehen aus dem übersichtsfahrplan der öffentlichen Nahverkehrslinien Südtirols hervor.

(2) Der Übersichtsfahrplan - und allfällige Änderungen - werden nach Anhören der Verkehrsunternehmen mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.

(3) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die Fahrpläne in den Busbahnhöfen und an den Haltestellentafeln anzubringen; dabei sind die vom zuständigen Landesamt erteilten Weisungen zu befolgen.

Art. 4/bis (Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs)

(1) Die Haltestellen werden, auf Antrag der Gemeinden, von dem für öffentlichen Nahverkehr zuständigen Amt genehmigt, nachdem die Gemeinden die Straßenmarkierungen und Schilder angebracht haben und alle vom selben Amt für die Sicherheit und regelmäßige Durchführung des Dienstes vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen haben.

(2) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, die Haltestellen der öffentlichen Beförderungsdienste mit Schutzdächern zu versehen, nachdem die Gemeindeverwaltungen die nötigen Flächen zur Verfügung gestellt und die für die Anbringung der Schutzdächer notwendigen Arbeiten durchgeführt haben.

(3) Die Lieferung und Installation der Schutzdächer gemäß Absatz 2 sowie die Lieferung der zusätzlichen Ausstattung der Haltestellen werden mit einem vom Direktor der Landesabteilung Verkehrs- und Transportwesen zu genehmigenden Jahresprogramm verfügt.

(4) Die Schutzdächer und die dazugehörigen Ausstattungen können zwecks Instandhaltung den gebietsmäßig betroffenen Gemeinden mittels einer eigenen Konvention übergeben werden.14)

14)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

II. TITEL
Nahverkehrslinien, für die das Land zuständig ist

Art. 5 (Regelung der Beziehung zwischen der Landesverwaltung und den Verkehrsunternehmen)

(1) Unternehmen, die im Sinne dieses Gesetzes Verkehrslinien übernehmen, sind verpflichtet,

  • a)  die Nahverkehrslinien nach den Vorschriften des übersichtsfahrplanes zu organisieren und zu betreiben; dabei können sie, wenn nötig, Fahrzeuge und Personal anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern diese befugt sind, öffentliche Verkehrslinien zu betreiben,
  • b)  die genehmigten Beförderungstarife anzuwenden,
  • c)  sich mit anderen Verkehrsbetrieben ins Einvernehmen zu setzen über die Gestaltung des Nahverkehrs auf gemeinsamen Strecken: auf diesen sind keine Zusteige- oder Haltestellenbeschränkungen zugelassen,
  • d)  die Ausgleichszahlungen und Zuschüsse bestimmungsgemäß zu verwenden,
  • e)  systematisch alle Buchhaltungs- und statistischen Daten zu erheben, die zur Ermittlung der Geschäftsgebarung in Hinsicht auf die Verkehrslinien, für die das Land zuständig ist, nötig sind,
  • f)  die Fahrkartenausgabe, das Kontrollsystem, das System zur Ermittlung der Betriebsdaten sowie die Verwaltung zu vereinheitlichen, damit die Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen gewährleistet sind,
  • g)  nach den Weisungen des zuständigen Landesamtes folgendes anzugeben:
    • 1.  Stand und Entwicklung des Personalbestandes des Unternehmens und der Lohnkosten, und zwar aufgrund der jährlich bei den Finanzämtern eingereichten Erklärung der Steuersubstituten und der bei den Sozialversicherungsanstalten eingereichten Einzelbestätigungen,
    • 2.  jeweiliger Stand und Veränderung des Vermögensbestandes des Unternehmens in bezug auf den Ankauf und die Veräußerung der abschreibbaren Sachen,
    • 3.  Jahresprogramm für den Nahverkehr und - auch teilweise - Abweichungen im Betrieb der Nahverkehrslinien gegenüber den Bestimmungen des übersichtsfahrplanes des Landes,
    • 4.  Zahl der Fahrgäste, auf die der Vorzugs- oder Sondertarif angewandt worden ist, sowie weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Landestarifsystem,
    • 5.  Zahl der Fahrgäste, auf die der Normaltarif angewandt worden ist, sowie entsprechende Einnahmen,
  • h)  Ausweise für freie Beförderung nur mit Bewilligung des zuständigen Landesrates auszustellen,
  • i)  Aufsichtspersonen unentgeltlich zu befördern, sofern sie einen vom zuständigen Landesrat unterschriebenen Ausweis für freie Beförderung vorweisen,
  • l)  dem Personal, das mit den Fahrgästen in Kontakt kommt, ein Erkennungszeichen auszuhändigen; dieses Erkennungszeichen ist mit Dekret des zuständigen Landesrates zu beschreiben,
  • m)  eine Brand- und Diebstahlversicherung für das Vermögen des Unternehmens sowie eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden der Angestellten an den beförderten Personen oder Sachen entstehen können. Die Versicherung muß auch die Haftpflicht für Schäden an nicht beförderten Personen, Tieren oder Sachen decken. Der zuständige Landesrat hat mit Dekret die Höhe der Versicherungssumme festzulegen.

(2) Was die Verkehrsunternehmen angeht, die Verkehrslinien im Sinne dieses Gesetzes betreiben, ergreift die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:

  1. sie bewilligt im Rahmen der Erfordernisse der Neuordnung des Nahverkehrs - und allgemein, soweit es für die Öffentlichkeit von Belang ist - Betriebsprogramme, die den Möglichkeiten des Unternehmens oder des Verbandes entsprechen,
  2. sie setzt im Rahmen der Jahresprogramme Tarife und Beiträge in der erforderlichen Höhe fest, um den geordneten Betrieb der Nahverkehrslinien und die Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der einzelnen Unternehmen oder ihrer Verbände zu gewährleisten.

Art. 5/bis (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Fahrgäste öffentlicher Verkehrsdienste)

(1) Die Fahrgäste der öffentlichen Nahverkehrsdienste müssen einen gültigen Fahrschein erwerben, der zu entwerten, während der gesamten Fahrt und bis zum Ausstieg aufzubewahren und auf Aufforderung des Aufsichtspersonals vorzuweisen ist. Bei Übertretung dieser Vorschriften wird eine Geldbuße in der Höhe von 50 Euro verhängt, zuzüglich der Entrichtung des für den genutzten Dienst anfallenden Tarifs.

(2) Die Beträge, welche bei Übertretungen laut diesem Gesetz entrichtet werden müssen, können gleich bei deren Vorhaltung von Seiten der Aufsichtspersonen direkt diesen oder innerhalb von fünf Tagen beim Sitz des betreffenden Konzessionsunternehmens bezahlt werden.

(3) Erfolgt die Zahlung nicht gemäß Absatz 2, leitet die vom Konzessionsunternehmen beauftragte Aufsichtsperson, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Übertretungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter des eigenen Konzessionsunternehmens weiter, der für die Ausstellung des Bußgeldbescheides zuständig ist.

(4) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen den Konzessionsunternehmen zu und werden für die Verbesserung der Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt, und zwar gemäß einem vom Landesrat für Mobilität genehmigten Programm.15)

15)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 6 (Erteilung der Konzession)  delibera sentenza

(1) Die Konzession für Nahverkehrslinien laut Artikel 1 wird mit Dekret des zuständigen Landesrates an einzelne Verkehrsunternehmen oder an deren Verbände erteilt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. technische und finanzielle Eignung des Unternehmens, Verkehrslinien zu betreiben,
  2. Möglichkeit des Unternehmens, durch die Einrichtung der vorgesehenen Verkehrslinien die Betriebsmittel effizient einzusetzen; dabei sind das Einzugsgebiet des Unternehmens, der Umfang der Nachfrage und die Betriebsbestimmungen zu berücksichtigen.

(2) Die Konzession kann auch Verkehrsunternehmen erteilt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Konzession oder Genehmigung haben und, obwohl sie nicht die unter Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Voraussetzung haben, einem Verband angehören, der im Sinne von Artikel 11 anerkannt ist.

(3) Das Konzessionsdekret hat folgendes zu enthalten:

  1. die Angaben zur Person des Unternehmens - gegebenenfalls einschließlich des in einer Gemeinde Südtirols zu wählenden Domizils; handelt es sich um einen Sonderbetrieb, so sind auch die Angaben zur Person des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Direktors erforderlich,
  2. die Geltungsdauer der Konzession,
  3. das Verzeichnis der Verkehrslinien, für die die Konzession anfänglich erteilt wird, und die entsprechenden Betriebsbestimmungen. Das Verzeichnis und die Betriebsbestimmungen werden jeweils mit dem Dekret zur Genehmigung des übersichtsfahrplanes laut Artikel 4 auf den letzten Stand gebracht.

(4) Die Konzessionen sind höchstens neun Jahre lang gültig; die Einschränkung unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen bleibt aufrecht und ist im Konzessionsdekret zu vermerken.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilten Konzessionen sind bis zur Erteilung der neuen Konzessionen gültig.

(6) Die Konzessionäre müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. Die Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der Dienste sowie die entsprechenden Strafen werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.16)

massimeBeschluss Nr. 3564 vom 13.10.2003 - Entwurf des Dienstvertrages betreffend die öffentlichen Personennahverkehrsdienste - Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der öffentlichen Personennahverkehrsdienste und die entsprechenden Strafen - Genehmigung
16)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 32 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 7 (Verfall der Konzession, Verzicht darauf oder Widerruf derselben)

(1) Der zuständige Landesrat erklärt die Konzession mit Dekret als verfallen, wenn der Inhaber nicht mehr die Voraussetzungen laut Artikel 6 hat.

(2) Die Konzession kann als verfallen erklärt werden, wenn der Inhaber

  1. mit mehreren von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen bestraft worden ist,
  2. nicht die Maßnahmen ergreift, die von der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden,
  3. die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Pflichten nicht erfüllt.

(3) In den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen kann der Verfall nach Verwarnung erklärt werden, wenn diese mit Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt worden und in der vorgeschriebenen Frist ohne Erfolg geblieben ist.

(4) Der Verzicht auf die Konzession kann auf begründeten Antrag des Inhabers hin mit Dekret des zuständigen Landesrates angenommen werden. Im Dekret sind die Frist für die Einstellung der Verkehrslinie sowie nähere Bestimmungen darüber festzusetzen.

(5) Ist das öffentliche Verkehrsinteresse nicht mehr gegeben, so kann der zuständige Landesrat die Konzession widerrufen.

(6) In den Fällen von gänzlichem oder teilweisem Widerruf der Konzession oder von Verzicht des Konzessionärs, die nicht unter die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) fallen und im Falle von Verzicht infolge von Änderung der Betriebsprogramme, die einen wirtschaftlichen Einsatz der Betriebsmittel in Frage stellen, wird eine Entschädigung zuerkannt. Die Höhe der Entschädigung kann nicht höher sein als das Produkt aus den im Sinne des Artikels 17 festgelegten Standardkosten für das Geschäftsjahr und den jährlichen Wagenkilometern, auf die sich der Widerruf oder Verzicht bezieht. Die Entschädigung wird von der Landesregierung nach Anhören des zuständigen Amtes festgelegt.17)

(7) Wird die Konzession nicht erneuert, wird darauf verzichtet oder verfällt sie, so ist damit - außer in dem von Absatz 6 vorgesehenen Fall - kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung verbunden. Nachfolgende Konzessionsinhaber haben gegenüber den früheren das Vorkaufsrecht auf die festen und beweglichen Einrichtungen und auf die Fahrzeuge.

(8) Der Konzessionär, der die Dienstleistung ganz oder teilweise einstellt, hat die Pflicht, die mit Landesbeitrag gekauften unbeweglichen und beweglichen Güter, welche von der konzessionserteilenden Körperschaft für die Dienstausführung als zweckdienlich erachtet werden, dem nachfolgenden Konzessionär zu dem Preis zu übertragen, welcher aus dem allfälligen noch nicht abgeschriebenen Betrag der vom Konzessionär getätigten Finanzierung gebildet ist.18)

17)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, und später geändert durch Art. 4 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
18)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, und später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. November 2005, Nr. 10.

Art. 8 (Dringende Maßnahmen)

(1) Bei Katastrophen, bei Unterbrechung öffentlicher Verkehrslinien wegen Einwirkens höherer Gewalt oder in anderen Fällen, in denen im Interesse der Öffentlichkeit umgehend öffentliche Verkehrsverbindungen gewährleistet werden müssen, kann der Landeshauptmann mit Dekret die Inhaber von Konzessionen für öffentliche Verkehrslinien verpflichten, die nötigen Verbindungen zu gewährleisten; im Dekret sind nähere Betriebsbestimmungen festzulegen.

(2) Tritt einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Umstände ein, muß der Landesausschuß dem Konzessionsinhaber Zuschüsse für die entsprechenden Mehrausgaben gewähren.

III. TITEL
Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Nahverkehrslinien und der Verkehrsunternehmen

Art. 9 (Busbahnhöfe und andere Infrastrukturen für Fahrgäste des öffentlichen Nahverkehrs)

(1) Die Landesregierung kann - nach Anhörung der betroffenen Gemeinde - die Benützung einer bestimmten Fläche oder eines Busbahnhofes vorschreiben, wenn dies für die Ergänzung des Betriebes oder des Busverkehrs erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung weist die Flächen laut Absatz 1 aus und nimmt gegebenenfalls die Änderung des Gemeindebauleitplanes im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes vor.

(3) Infrastrukturen, bei denen es sich nicht um solche laut Absatz 1 handelt, können in den Gewerbegebieten errichtet werden, die im jeweiligen Gemeindebauleitplan ausgewiesen sind. Im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden kann die Landesregierung eigene Gewerbegebiete ausweisen; dabei ist das von der geltenden Landesraumordnung vorgesehene Verfahren zu beachten.

(4) Die Landesregierung kann, auf der Grundlage eigens dafür vorgesehener Abkommen, die Führung von Busbahnhöfen und anderen Dienstleistungsstrukturen für die Fahrgäste des Personennahverkehrs, die von erheblichen Landesinteresse sind, an Unternehmen, die im Rahmen des Personennahverkehrs Beförderungsdienste durchführen oder andere für den Personennahverkehr bestimmte Dienstleistungen erbringen, übertragen. Für den Fall, daß eine entsprechende Vergütung für die Führung vorgesehen ist, wird diese aufgrund der Betriebskostendeckung abzüglich möglicher Einnahmen bemessen.19)

19)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13

Einziger Artikel

(1) Im Rahmen der Ausgabenbegrenzung laut Art. 2 des Landesgesetzes vom 9. November 1974, Nr. 25, und der nachfolgenden Änderungs- und Refinanzierungsgesetze ist die Landesverwaltung ermächtigt, zur Unterbringung und Instandhaltung der Autobusse, die für den öffentlichen Transportdienst im Landesinteresse bestimmt sind, den Baugrund zu erwerben, die Erschließungsausgaben zu übernehmen und die Garage zu projektieren und zu errichten.

(2) Die Landesverwaltung kann sich bei der Projektierung und bei der Bauleitung auch der Dienstleistungen von Freiberuflern bedienen.

Siehe auch Art. 11 des L.G. vom 14. November 1983, Nr. 43:

Art. 11 (Landesdienststelle für die Instandhaltung der Autobusse)

(1) Der Landesausschuß ist befugt, die im Landeshaushalt für die Durchführung des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 27, eingeschriebenen Bereitstellungen auch für den Ankauf und die Umstrukturierung schon bestehender Gebäude zu verwenden, in denen die Landesdienststelle für Instandhaltung untergebracht werden soll.

(2) Der Landesausschuß ist außerdem befugt, Vereinbarungen mit einem oder mehreren Konzessionsinhabern über die Verwaltung der Landesdienststelle für Instandhaltung zu treffen und mit denselben die Bedingungen für den Gebrauch der Anlagen festzulegen.

Art. 10 (Programm zur Umstrukturierung eines Unternehmens und zur Erneuerung des Fuhrparks )

(1)Reicht ein Konzessionsinhaber mittels Aufnahme eines Darlehens oder eines Leasingvertrages ein Programm zur Umstrukturierung seines Unternehmens oder zur Erneuerung und Instandhaltung seines Fuhrparks, eventuell mit den dazu notwendigen Werkstätten und Ausrüstungen, ein, um die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verkehrsunternehmens zu fördern, so ist die Landesregierung befugt, nach Genehmigung des Programmes, jährliche Zuschüsse zur Deckung der finanziellen Kosten und Lasten gemäß Programm zu gewähren und eine Bankbürgschaft auf das Darlehen oder auf den Leasingvertrag zu übernehmen. Auf jeden Fall müssen bei Genehmigung des Programmes die Übertragungsmodalitäten definiert werden, sofern ein anderes Unternehmen die Verpflichtung zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes übernimmt.20)

20)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 11 (Verbände von Verkehrsunternehmen)

(1) Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind, werden mit Beschluß der Landesregierung Verbände von Verkehrsunternehmen anerkannt; dies betrifft vor allem kleine Verkehrsunternehmen, deren Verwaltung von der örtlichen Verkehrslage bestimmt wird; es werden Verbände anerkannt, die

  1. wenigstens auf 12% der Personenkilometer den Vorzugs- oder Sondertarif anwenden,
  2. in ihrer Satzung Richtlinien für die Aufteilung der ordentlichen Betriebsbeiträge laut Artikel 14 Absatz 2 festlegen, mit der Zielsetzung, Produktivitätsunterschiede der Dienstleistung, die von den im Verband zusammengeschlossenen Betrieben durchgeführt werden, auszugleichen sowie festhalten, daß sich die Mitglieder verpflichten, innerhalb des Verbandes Fahrzeuge und Personal auszutauschen, um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Voraussetzungen zu erfüllen. 21)

(2) Verbände, die im Sinne dieses Artikels anerkannt worden sind, haben dem zuständigen Landesamt umgehend allfällige Änderungen der Satzung und jährlich die Richtlinien für die Aufteilung der Landesbeiträge unter den Verbandsmitgliedern mitzuteilen.

21)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28.

Art. 12 (Ausarbeitung gemeinsamer Programme für mehrere Verkehrsunternehmen und einheitliche Verarbeitung der Daten der Unternehmen)

(1)Für mehrjährige Ausgaben zur Erstellung, Verwirklichung und Weiterführung von Programmen, die mehrere Verkehrsunternehmen betreffen, kann ein Zuschuss von höchstens 90 Prozent der anerkannten Investitionsausgaben gewährt werden; dabei muss es sich um Programme handeln, die zur Förderung neuer Betriebstechniken und -mittel für die Verbesserung der Organisation und der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien sowie für die entsprechende Überwachung ausgearbeitet worden sind. Der Zuschuss kann, im Rahmen von 100 Prozent, für Ausgaben in Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder dem Umbau technischer Anlagen oder Infrastrukturen gewährt werden, die für die Führung, Organisation und Funktionalität der Beförderungsdienste und Verbindungslinien von Landesinteresse beträchtliche Bedeutung haben. Der Zuschuss kann auch, immer im Rahmen von 100 Prozent, nach vorheriger Genehmigung eines Finanzierungsplanes durch den zuständigen Landesrat, für Ausgaben von Seiten der Konzessionäre der öffentlichen Beförderungsdienste und der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Betriebe für den Ankauf von Rollmaterial gewährt werden, das zur entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitweiligen Überlassung für die mit dem Dienst betrauten Betreibergesellschaften bestimmt ist. Für Betriebe mit ausschließlich öffentlichem Kapital ist auch für Ausgaben für den Ankauf von nicht beweglichen Gütern und Ausgaben für Ankäufe von Anteilen in Gesellschaften, die auch durch Zeichnung von Kapitalerhöhungen von Gesellschaften durchgeführt werden, welche für den Transportbereich und für die Kommunikationslinien von Landesinteresse strategisch oder dienlich sind, eine Beitragsgewährung bis zu 100 Prozent zulässig. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, alle besagten Anlagen, Strukturen und Dienste direkt zu verwirklichen, zu erwerben und zu betreiben.22)

(2) Damit die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) erwähnten Angaben einheitlich verarbeitet, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen laut Buchstabe f) desselben Absatzes gewährleistet und andere Maßnahmen, die im gemeinsamen Interesse der Verkehrsbetriebe liegen, ergriffen werden können, benützen die Konzessionsinhaber aufgrund einer Vereinbarung eine entsprechende Dienststelle, die von einem Unternehmen geführt wird, das über eine geeignete Organisationsstruktur und die nötige betriebstechnische Ausstattung verfügt.23)

(3) Falls sich die Konzessionsinhaber beim Abschluß der Vereinbarung nicht einigen können, wird das Unternehmen, dem die Dienststelle anzuvertrauen ist, vom Landesausschuß auf Vorschlag des zuständigen Landesrates festgelegt.23)

(4) (5)24)

(6) Das Unternehmen, das die Dienststelle führt, ist verpflichtet, dem zuständigen Landesamt die Geräte zur Verfügung zu stellen und die Leistungen zu erbringen, die es für die Aufsicht sowie für die Verwendung der Betriebsinformationen und anderweitig in Zusammenhang mit seinen Aufgaben braucht.23)

22)
Art. 12 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 47 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, später ergänzt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, dann ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und schließlich so ersetzt durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
23)
Die Absätze 2, 3 und 6 wurden ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39.
24)
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28.

IV. TITEL
Beförderungstarife und Beiträge

Art. 13 (Beförderungstarife)  delibera sentenza

(1) Die Beförderungstarife werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Verkehrspolitik und der Tarifpolitik, wie sie im Jahresprogramm laut Artikel 3 vorgesehen sind.

(2) Es gibt folgende Tarife:

  1. Normaltarife: Sie gelten für normale Fahrscheine.
  2. Vorzugstarife: Sie werden auf Fahrgäste angewandt, die in Südtirol ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz haben oder zur Schule gehen. Die Fahrscheine sind personengebunden und können bei Überlandlinien für festgelegte oder festlegbare Strecken verwendet werden,
  3. Sondertarife: Sie werden auf Gruppen von Fahrgästen angewandt, die in Landesgesetzen oder mit Beschluß des Landesausschusses bestimmt sind; die Fahrscheine müssen personengebunden und wenn es sich um Überlandlinien handelt, für eine bestimmte Strecke ausgestellt sein.

(3) Es sind auch Fahrausweise zugelassen, die einem bestimmten Wert entsprechen, der entsprechend der tatsächlichen Benützung der Dienste vermindert wird. Der Landesausschuß kann Sonderbedingungen für die Entwertung, Benützung und Kontrolle der Fahrscheine für bestimmte Fahrgastkategorien festlegen sowie für Freifahrausweise im Sinne des 1. Absatzes Buchstaben h) und i), des Artikels 5.

(4) Die Fahrpreise sind entsprechend der Streckenlänge abgestuft. Das Verkehrsnetz, das aufgrund der tatsächlichen Entfernungen festgelegt wird, die Haltestellen, ab denen der Fahrpreis gewechselt wird, sowie die allfälligen Tarifbereiche werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.

(4/bis) Die Beförderungstarife werden am Anfang des Kalenderjahres automatisch der programmierten Inflationsrate angepasst, welche um die Differenz zur effektiven, vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Inflationsrate vermindert oder vermehrt wird, mit der Möglichkeit für die Landesregierung, zweckmäßige Auf- und Abrundungen vorzunehmen.

(4/ter) Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise des öffentlichen Personenverkehrs von Landesinteresse werden zugunsten des Bereichs des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt.25)

(5)26)

(6) Für Fahrscheine, die einem bestimmten Wert entsprechen oder die für mehrere Fahrten gelten, kann eine Fahrpreisermäßigung festgelegt werden, und zwar je nach Art der Nutzung. Fahrgäste laut Absatz 2 Buchstabe b) und c), erhalten die Fahrpreisermäßigung für die Zeit, in welcher der für Kontrollzwecke ausgestellte Erkennungsausweis gültig ist.

(7) Für die Dienste im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 kann die Landesregierung besondere Tarife und besondere Verfahren für ihre Benützung bewilligen. In diesem Fall werden die ordentlichen Betriebsbeiträge nur dann gewährt, wenn die Informationen, die für die Festlegung der Zuschüsse nötig sind, trotz der bewilligten Änderungen zur Verfügung stehen. Im Falle von Verkehrslinien im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 ist die Landesregierung ermächtigt, den Körperschaften, welche die Einführung der Dienste beantragen, Beiträge zu gewähren, wenn besondere Erfordernisse des Umweltschutzes vorliegen.

(8) Die Verkehrsunternehmen und die entsprechenden Verbände sind verpflichtet, durch die in Artikel 12 vorgesehene Dienststelle gemeinsam die Daten über das Fahrgastaufkommen zu verwalten: damit die Ausgleichszahlungen berechnet und die Nachfrage im Verhältnis zu den angebotenen Dienstleistungen analysiert werden kann, sind vor allem die Angaben über die Fahrten, die Strecken und die entsprechenden Personenkilometer zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen in Zusammenhang mit den Fahrscheinen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.

(9) Fahrgäste, die personengebundene Fahrscheine benützen, Fahrgäste von Unternehmen mit Beförderungsübernahmeverträgen laut Landesgesetz vom 9. Dezember 1976, Nr. 60, sowie Fahrgäste, die mit Landesgesetz oder Beschluß des Landesausschusses bestimmt werden, sind verpflichtet, bei der Ausgabe des Erkennungsausweises einen mit Beschluß des Landesausschusses festgelegten Betrag zu zahlen, der das Dreißigfache des Stadtlinien-Normaltarifs für einfache Fahrt nicht übersteigen darf.

(10)26)

massimeBeschluss Nr. 1242 vom 19.07.2010 - Neue Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für Beförderungsdienste von touristischem Interesse (Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16)
25)
Art. 13 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
26)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39, und später geändert durch Art. 8 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, durch Art. 6 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, durch Art. 5 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, durch Art. 27 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, durch Art. 29 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und durch Art. 41 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6; die Absätze 5 und 10 wurden aufgehoben durch Art. 8 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, siehe auch Art. 12 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24:

Art. 12 (Dienstausweise)

(1) Für Betriebe, die öffentliche Personenbeförderungsdienste im Sinne des vorliegenden Gesetzes durchführen, ist die Ausgabe von Freifahrscheinen oder Freifahrkarten oder ermäßigten Fahrkarten für ihre Linien nicht erlaubt, mit Ausnahme der Dienstausweise für die Mitarbeiter der Betriebe selbst.

Art. 14 (Ordentliche Betriebsbeiträge)

(1) Im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 werden den Beförderungsbetrieben sowie den Staatsbahnen jährlich Betriebsbeiträge zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Tarifverpflichtungen ausbezahlt. Diese Beiträge sind in der Weise zu berechnen, daß den Konzessionären für Fahrgäste zu ermäßigtem und Spezialtarif insgesamt Einnahmen gewährleistet sind, die jenen aus Anwendung des Normaltarifes entsprechen. Bei Bahnanlagen wird zum Zweck der Berechnung des Beitrages der niedrigere Normaltarif berücksichtigt zwischen dem im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 berechneten und dem auf der Anlage effektiv angewendeten Tarif.

(2) Im Fall von Verbänden von Verkehrsunternehmen, die im Sinne von Artikel 11 anerkannt wurden, wird der Beitrag direkt an die einzelnen Betriebe des Verbandes ausgezahlt.

(3) Das zuständige Landesamt teilt den zuständigen Landesräten, aufgrund der zusammenfassenden Daten über die Anwendung des Tarifsystems, die Höhe der Ausgleichszahlungen mit, die aufgrund der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Beschlüsse über die Anwendung von Sondertarifen vorgenommen wurden.

(4) Die Festlegung des ordentlichen Beitrages ist eine Anzahlung auf den Zusatzbeitrag gemäß Artikel 17. Diesbezüglich sind die obgenannten Beiträge, wenn auch an zwei darauf folgenden Zeitpunkten ausbezahlt, als Teile eines einzigen Beitrages zu betrachten, dessen Festlegung, in Bezug auf die Zuordnung zu den Kosten, zum Zeitpunkt der Festlegung des Zusatzbeitrages erfolgt.27)

27)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28und später geändert durch Art. 7 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, durch Art. 5 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, durch Art. 30 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und durch Art. 6 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 15 (Investitionsausgaben)

(1) Die Landesregierung legt jährlich die Zuschüsse für Investitionsausgaben fest, durch die der Ausbau und die Erneuerung der Betriebsmittel für Verkehrslinien, für die das Land Südtirol zuständig ist, sowie die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und die Steigerung des Fahrgastaufkommens gefördert werden. Die Landesverwaltung wird ermächtigt, die vorgenannten Betriebsmittel direkt zu erwerben und zu betreiben.

(2) Der Zuschuss wird in der Höhe von höchstens 100 Prozent der getätigten Ausgabe und jedenfalls von höchstens 100 Prozent der für zulässig anerkannten Ausgabe gewährt. Artikel 12 Absatz 1 bleibt aufrecht. In der entsprechenden Maßnahme werden die durchschnittliche Abnutzungszeit sowie die genaue Zweckbestimmung des Gutes festgelegt.

(3) Dem Beitragsgesuch wird das Original der Erwerbstitel der Güter beigelegt. Außerdem muss der gesetzliche Vertreter unter eigener Verantwortung das Datum der Registrierung des Ankaufes in der Buchhaltung, die fortlaufende Registrierungsnummer im Mehrwertsteuerbuch sowie den Wert erklären, um den die abschreibefähigen Anlagen zunehmen, unter getrennter Angabe der allfälligen nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuerquote. Die den begünstigten Unternehmen zuerkannten Beiträge werden in einem eigenen Fonds rückgestellt, der gemäß Artikel 17 zu verwenden ist.

(4) Die Übertragung von Sachen zwischen Unternehmen, die Dienste des öffentlichen Transports oder Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 4 ausüben, bewirkt auch die Übertragung eventueller Restbeträge des entsprechenden Beitrages, die auf dem Fonds aufgrund der in Artikel 17 Absatz 7 vorgesehenen Unterlagen rückgestellt sind. Mit Ausnahme des Wegfalles der Sache aufgrund eines unvorhergesehenen Vorfalles oder aufgrund eines entsprechenden Bewilligungsdekrets des zuständigen Landesrates wird in allen anderen Fällen von Veräußerung der Sache vor Ablauf der Abnutzungszeit laut Absatz 2 die Gewährung des Zuschusses für den im Fonds noch eingeschriebenen Restbetrag aufgrund der laut Artikel 17 Absatz 7 vorgesehenen Dokumentation widerrufen.

(5) Wird die Sache ohne Bewilligung veräußert, so wird der gesamte zugewiesene Zuschuss widerrufen.

(6) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine Sache, für die ein Zuschuss für Investitionsausgaben gewährt wurde, ohne Bewilligung des zuständigen Landesrates für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, so wird der gesamte zugewiesene Zuschuss widerrufen. Wird die Durchführung von Sonderfahrten "außer Liniendienst" ohne die Bewilligung laut Artikel 87 der Straßenverkehrsordnung festgestellt, wird der Beitrag im Ausmaß von zehn Prozent widerrufen.

(7) Werden Fahrten außerhalb des normalen Verkehrslinienbetriebes, für die eine Bewilligung eingeholt wurde, nicht durchgeführt, so muss der Konzessionsinhaber dies dem zuständigen Landesamt innerhalb der darauf folgenden drei Tage melden. Stellt das zuständige Landesamt fest, dass die Meldung über nicht durchgeführte Fahrten nicht der Wahrheit entspricht, so wird das Verfahren angewandt, das in Absatz 6 für Fahrten ohne Bewilligung festgelegt ist.

(8) Die Landesabteilung Mobilität verwaltet die Daten und überwacht die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Pflichten. Unternehmen, die vom Land Südtirol bezuschusst werden, müssen alle nötigen Informationen auf die Weise und innerhalb der Fristen liefern, die von der besagten Landesabteilung vorgegeben werden, und die verlangten Unterlagen übermitteln.28)

28)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39, später geändert durch Art. 10 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, durch Art. 8 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, durch Art. 43 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 31 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, durch Art. 6 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und schließlich so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 15/bis 29)

29)
Art. 15/bis wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 16 (Gewährung der Betriebsbeiträge)

(1) Die Beiträge im Sinne von Artikel 14 und 17 können im Laufe des Jahres in Monatsraten im Ausmaß von 90 Prozent des Gesamtbetrages, der aus dem letzten Beschluß, laut Artikel 17 Absatz 6 hervorgeht, ausgezahlt werden.30)

30)
Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom11. August 1998, Nr. 9.

Art. 17 (Ordentliche Zusatzbeiträge zu den Betriebsbeiträgen)

(1) Verbände oder einzelne keinem Verband angeschlossene Unternehmen haben, auf Ansuchen, Anspruch auf einen Zusatzbeitrag zu den ordentlichen Betriebsbeiträgen im Sinne von Artikel 14, zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Anwendung der amtlichen Beförderungstarife. Der Beitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Kosten und Einnahmen, wie sie in den Absätzen 2 bis 4 festgelegt und quantifiziert sind.

(2) Die Betriebskosten, abzüglich der Kosten für Gebietsdienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3, der Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, der Abschreibungsquoten, der Finanzierungskosten, der außerordentlichen Kosten, die nicht zu Änderungen der Beitragsleistung in den vorhergehenden Geschäftsjahren geführt haben, sowie der Ertrags- und Vermögenssteuern werden auf der Grundlage von Standardkosten pro Wagenkilometer oder gleichwertigen Produktionseinheiten festgelegt, und zwar nach Maßgabe einer effizienten Gebarung der verschiedenen konzessionierten Tätigkeiten. Die Wagenkilometer oder entsprechenden Produktionseinheiten einschließlich der überstellfahrten müssen jenen der Landesfahrpläne, wie sie im Sinne der Artikel 2 und 4 genehmigt werden, entsprechen. Wenn die Standardkosten über den tatsächlichen Kosten liegen, werden sie in dem Ausmaß herabgesetzt, daß die Differenz zwischen den beiden Kosten nicht mehr als ein Prozent der tatsächlichen Kosten beträgt.

(3) Zu den Standardkosten im Sinne von Absatz 2 sind die Kosten für die Gebietsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 3, die Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und die Kosten für die allfällige Zweisprachigkeitszulage hinzuzuzählen sowie die Abschreibungsquoten für Investitionen, die in den Jahresprogrammen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 enthalten sind, abzüglich der Nutzungsquoten des nach Artikel 15 Absatz 3 gebildeten Fonds und der im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 anerkannten Abschreibungsquoten. Die Nutzungsquoten des Investitionsfonds werden in der Weise festgelegt, daß die Betriebe Anspruch auf Zusatzbeiträge haben, die in den ersten Geschäftsjahren, in denen die Betriebsmittel benützt werden, im Rahmen der durchgeführten Abschreibung anzuerkennen sind und auf jeden Fall nicht höher als die zu Lasten der Betriebe verbliebenen Investitionen sein dürfen.

(4) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden folgende Erlöse, die in die Kompetenz des Geschäftsjahres fallen, berücksichtigt:

  1. Erlöse aus dem Verkehrsbetrieb,
  2. Erlöse aus den ordentlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 14,
  3. Erlöse hinsichtlich der Beiträge und Subventionen von seiten des Staates und anderer Körperschaften,
  4. Erlöse aus Beiträgen und Vergütungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3,
  5. Erlöse aus höheren Beiträgen infolge außerordentlicher Aufwendungen in vorhergehenden Geschäffsjahren.

(5) Die Standardkosten für die einzelnen Unternehmen oder Verbände werden von der Landesregierung jeweils innerhalb September des Vorjahres des Bezugsjahres festgelegt. Die Landesregierung kann die Standardkosten, nach Einholung des Gutachtens des zuständigen Landesamtes neu festsetzen, wenn sich aus nicht vorhersehbaren Gründen die Betriebsbedingungen für die Dienste geändert haben.

(6) Die Landesregierung legt den Beitrag endgültig in dem auf das Bezugsjahr folgenden Geschäftsjahr aufgrund der Dokumentation, die vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, fest.

(7) Die Unternehmen müssen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehenen Unterlagen auch unter Inanspruchnahme des Dienstes laut Artikel 12 Absatz 2 vorlegen. Insbesondere müssen sie dem zuständigen Landesamt eine gleichlautende Kopie des Registers der Anlagegüter vorlegen, und zwar mit Angabe der zusätzlichen Informationen wie sie vom zuständigen Landesrat mit Dekret festgelegt werden, hinsichtlich der Rückstellungen und Benützung der Investitionsbeitragsfonds sowie der Differenz zwischen vorgesehener Benützung zu Beitragszwecken und jener, die tatsächlich in der Betriebsbilanz ausgewiesen wird.

(8) Die konzessionierten Betriebe, mit Ausnahme der kleineren, die im Sinne von Artikel 11 in einem Verband zusammengeschlossen sind, müssen die Daten, wie sie aus den Betriebsbilanzen hervorgehen, unterteilt nach Tätigkeitszweigen und Kostenzentren unter Verwendung der vom zuständigen Landesrat genehmigten Vordrucke vorlegen.

(9) Die Beiträge, die aufgrund dieses Gesetzes gewährt werden, sind von der Steuerbemessungsgrundlage für die Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) im Ausmaß ihrer Korrelation zu den negativen Bilanzposten, die für die Anwendung dieses Artikels berücksichtigt werden und nicht Irap-abzugsfähig sind, ausgenommen.31)32)

31)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, und später geändert durch Art. 9 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.
32)
Art. 17 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und so ersetzt durch Art. 36, Absatz 1, des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 18 33)

33)
Omissis.

V. TITEL
Geldbußen und Aufsichtsorgane

Art. 19 34)

34)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 20 (Aufsicht und Kontrolle)

(1) Mit der Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung dieses Gesetzes und mit der Ermittlung allfälliger Übertretungen sind Landesbedienstete betraut, die den für Verkehr zuständigen Organisationseinheiten des Landes angehören und vom zuständigen Landesrat beauftragt werden. Was Mietwagen und Taxi angeht, können die Aufsicht, die Kontrolle und die Ermittlung auch von den Gemeinden durchgeführt werden.

VI. TITEL
Koordinierung mit anderen Rechtsvorschriften

Art. 21

(1) Folgende Artikel des Landesgesetzes vom 30. Juli 1981, Nr. 24, sind aufgehoben: 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31.

(2) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1983, Nr. 23, ist aufgehoben.

(3) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1984, Nr. 9, ist aufgehoben.

(4) Die Artikel 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 30, sind aufgehoben.

(5) Das Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 37, ist aufgehoben.

(6) Artikel 3 Buchstabe a) Ziffern 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1975, Nr. 17, sind aufgehoben.

(7)35)

(8) Die Anzahl der Planstellen der VI. Funktionsebene des Sonderstellenplanes für das Transportwesen laut Tabelle B), des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, wird um drei Stellen erhöht.

35)
Ersetzt den Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 24. März 1977, Nr. 11.

Art. 22 36)

36)
Ändert den Art. 23 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 23-24 33)

33)
Omissis.

Art. 25

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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