In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) LANDESGESETZ vom 20. Jänner 1984, Nr. 21)
Landesdienst für Arbeitsmedizin und Landesdienst für Umwelthygiene und -sicherheit

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.

Art. 1 (Gegenstand)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, den Landesdienst für Arbeitsmedizin und jenen für Umwelthygiene und -sicherheit zu errichten und die Tätigkeit des einen mit jener des anderen sowie die Tätigkeit dieser beiden mit jener der Einrichtungen für öffentliche Hygiene und Gesundheit und mit jener des Landesarbeitsinspektorates zu koordinieren; dabei sind Artikel 6, Absatz 1, Ziffer 4, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und das Gesetz vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung zu beachten.

massimeBeschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002 - Landesplan für Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, sozialen Arbeitsschutz und Bekämpfung der Schwarzarbeit

I. TITEL
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Art. 2   2)

2)

Art. 2 ersetzt den Art. 6, Absatz 1, Ziffer 3, des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.

Art. 3 (Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen)

(1) Die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Dienst für Arbeitsmedizin laut Artikel 19 die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu organisieren, steht den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten zu, die in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 13), erwähnt sind.

(2) Zu diesem Zweck hat der Dienst für Arbeitsmedizin ein Verzeichnis der Hausärzte jeder Sanitätseinheit zu führen, die mit den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit bei gezielten ärztlichen Untersuchungen zusammenarbeiten; die dabei angewandten Verfahren sind - einschließlich der entsprechenden Niederschriften - einheitlich zu gestalten.

(3) Werden die Leistungen nicht direkt in den oben angeführten Einrichtungen erbracht, so werden sie von den Dienststellen des Landesgesundheitsdienstes oder anderer öffentlicher Einrichtungen Südtirols oder von dort tätigen Fachleuten übernommen. Im besonderen werden

  • a)  fachärztliche Hilfsleistungen dadurch gewährleistet, daß den Betroffenen beim Zugang zu den Einrichtungen der Polikliniken und der Krankenhäuser - aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Dienststellen und den Verantwortlichen der erwähnten Einrichtungen - der Vorrang eingeräumt wird,
  • b)  die chemisch-klinischen und biotoxikologischen Analysen in der Regel vom Landeslabor durchgeführt, das auch die Durchführung und die Zuverlässigkeit der in anderen Labors gemachten Analysen überprüft. Mit dem Dienst für Arbeitsmedizin ist zu vereinbaren, welche Analysemethoden einzusetzen sind und wie sie angewandt werden sollen.

(4) Handelt es sich um besondere fachliche Leistungen oder um besonders komplexe Probleme, so kann die Mitarbeit oder die Beratung von Forschungsinstituten oder -anstalten in Anspruch genommen werden, die außerhalb der Provinz tätig sind; zu diesem Zweck können Vereinbarungen getroffen werden.

3)

Aufgrund des Art. 25. Absatz 5, des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, ist im I. Titel die Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsmedizin" durch die Bezeichnung "Dienst für Arbeitsmedizin" ersetzt.

Art. 4 (Zuständigkeit für periodische ärztliche Pflichtuntersuchungen)

(1) Die in Artikel 33 des D.P.R. vom 19. März 1956, Nr. 303, vorgesehenen Untersuchungen werden von den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten und vom Dienst für Arbeitsrnedizin durchgeführt oder veranlaßt, sofern sie in den Arbeitsplänen vorgesehen sind und unter die festgesetzten Prioritäten fallen.

(2) Bei den erwähnten Untersuchungen müssen auf jeden Fall die hygienischen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.

Art. 5 (Vorbeugungsmaßnahmen im medizinischen Bereich)

(1) Was den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angeht, werden die Vorbeugungsmaßnahmen vom Dienst für Arbeitsmedizin geplant, und zwar je nach Produktionszweigen und nach Prioritäten, die ihrerseits aufgrund von Risikokarten und Risikorastern festgelegt werden. Die allgemeinen Pläne sind dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat vorzulegen.

(2) Die Erhebungen sind unter Anwendung von Standardmethoden durchzuführen und die Ergebnisse sind entsprechend aufzuzeichnen, um die epidemiologische Verwertung der Daten zu ermöglichen.

(3) Bei den ärztlichen Untersuchungen müssen die umweltbedingten Risiken berücksichtigt werden, und die Vorgangsweise bei diesen Untersuchungen muß auf die Erfahrungen homogener Arbeitsgruppen abgestimmt werden, die auf die Person bezogenen Ergebnisse müssen den einzelnen Personen mitgeteilt werden, während die Ergebnisse der epidemiologischen Verwertung der Daten und der - im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes angewandten - Analysen über die Umweltbelastung im Bereich der Arbeits- und Wohnstätten mitgeteilt werden müssen.

(4) Fallen die Ergebnisse der epidemiologischen Verwertung so aus, daß eine Änderung der Umweltbedingungen erforderlich ist, so sind diese Ergebnisse dem mit Artikel 10 errichteten ersten Fachausschuß zur Überprüfung zuzuleiten.

(5) Wird bei den Untersuchungen festgestellt, daß die technischen Vorrichtungen, die Einrichtung oder die Anlagen am Arbeitsplatz nicht den Vorschriften entsprechen, so ist dies den zuständigen Ämtern mitzuteilen.

Art. 6 (Informationserfassung)

(1) Die Mitarbeiter des Dienstes für Arbeitsmedizin und jene der Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten sowie alle anderen Personen, die mit ihnen zusammenarbeiten, haben eigens dafür vorgesehene Datenträger zur Erfassung der Daten über die Umweltbedingungen und über die Gesundheit der Erwerbstätigen zu verwenden.

(2) Wer eine ärztliche Untersuchung vornimmt, hat für jeden Erwerbstätigen eine Risikokarteikarte auszufüllen, auf der er die Daten über Gesundheitsschaden und pathologische Befunde einzutragen hat; eine Ausfertigung der Karteikarte ist dem Erwerbstätigen zu geben, eine andere ist bei den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten zu verwahren und fortzuschreiben. Die erwähnte Karteikarte muß Bestandteil des Gesundheitspasses werden, der vom Landesgesundheitsdienst ausgestellt wird.

(3) Die Daten werden dem Dienst für Arbeitsmedizin auf anderen Datenträgern in verdichteter Form übermittelt.

(4) Damit der Dienst für Arbeitsmedizin und die Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten ihre Aufgaben bewältigen können, haben sie das Recht, von den Ämtern und Einrichtungen der Gemeinden und des Landes alle nötigen Daten und Informationen einzuholen; dabei handelt es sich vor allem um die Daten der Einwohnermeldeämter, der Krankenhäuser, des Landesgesundheitsinformationssystems, der Landesämter für Umweltschutz und der für die Arbeitssicherheit zuständigen Stellen.

(5) Die Betriebe sind verpflichtet, dem Dienst für Arbeitsmedizin und den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten alle Daten und Informationen weiterzugeben, die für das genannte Amt und für die ebenfalls genannten Stellen zur Bewältigung ihrer Aufgaben nötig sind.

Art. 7 (Gerichtsmedizinische Aspekte)

(1) Die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind auch für die Gerichtsmedizin von Bedeutung. Im besonderen:

  • a)  müssen die Kenntnisse über die Umwelt- und die Arbeitsbedingungen sowie über allfällige Risikofaktoren im Einvernehmen mit den Stellen für Gerichtsmedizin verwertet werden; diese Kenntnisse sind auch für die Pflichteinstellung von Invaliden im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, in geltender Fassung zu verwerten,
  • b)  können die Kenntnisse über Umweltgefahren und die auf einzelne Personen bezogenen ärztlichen Befunde von der gesamtstaatlichen Arbeitsunfallversicherungsanstalt (INAIL) verwendet werden, damit sie die gerichtsmedizinischen Aufgaben wahrnehmen kann, die in ihre Zuständigkeit fallen, nähere Bestimmungen sind - wenn nötig, mit Vereinbarung - festzulegen.

Art. 8 (Leistungen, die nach Tarif bezahlt werden)

(1) Der Landesausschuß hat - auf Vorschlag des mit Artikel 12 errichteten Landesbeirates für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - Tarifverzeichnisse anzulegen, nach denen die Leistungen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bezahlt werden.

(2) Auf die periodischen Untersuchungen laut Artikel 4 ist Artikel 33 des D.P.R. vom 19. März 1965, Nr. 303, anzuwenden.

(3) Leistungen, die nicht zur normalen Überwachung zählen, sondern als Forschungsarbeit anzusehen sind, gehen zu Lasten des Landes.

II. TITEL
Umwelthygiene und -sicherheit

Art. 9   4)

4)

Art. 9 ersetzt den Art. 6 Absatz 1 Ziffer 4 des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.

Art. 10 (Fachausschüsse für Umwelthygiene) 5)

(1) Bei der Landesverwaltung sind folgende Fachausschüsse für die Umwelthygiene errichtet:

I. Fachausschuß: Sachbereich Luftverschmutzung im Freien und in Gebäuden und geschlossenen Räumen, Lärmbelästigung sowie Kontrolle der Giftgase.

(2) Der Fachausschuß besteht aus:

  • a)  dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Luftreinhaltung,
  • b)  einem Facharzt für Arbeitsmedizin als Vertreter des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin der Sanitätseinheit Mitte-Süd laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, von der Sanitätseinheit namhaft gemacht,
  • c)  einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 145, laut Anhang A, zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist,
  • d)  dem Landesinspektor der Feuerwehrdienste oder einem von ihm beauftragten Vertreter.

(3) An den Sitzungen des ersten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10 Buchstabe A Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.

(4) Für jedes Mitglied des Fachausschusses ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(5) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten und die zuständigen Bürgermeister oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.

(6) Der erste Fachausschuß nimmt auch die Aufgaben und Befugnisse der Kommission laut Artikel 24 des Kgl. Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147, in geltender Fassung, wahr; an den entsprechenden Sitzungen nimmt der für die Provinz zuständige Polizeipräsident oder ein Vertreter desselben mit Stimmrecht teil.

(7) II. Fachausschuß: Sachbereich Gewässerverschmutzung und Abwasserbeseitigung.

(8) Dieser Fachausschuß besteht aus:

  • a)  dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Gewässerschutz,
  • b)  einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird,
  • c)  einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 53 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.
  • d)  dem Direktor des Amtes Nr. 147 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11,
  • e)  einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 88 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

(9) An den Sitzungen des zweiten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10, Buchstabe A, Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.

(10) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten, die zuständigen Bürgermeister und der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmedizin oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.

(11) III. Fachausschuß: Sachbereich Bodenverunreinigung und Beseitigung fester Abfälle.

(12) Dieser Fachausschuß besteht aus:

  • a)  dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Bodenschutz,
  • b)  einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen ernannt wird,
  • c)  einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 53 laut Anhang zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
  • d)  dem Direktor des Amtes Nr. 146 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

(13) An den Sitzungen des dritten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10, Buchstabe a), Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.

(14) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten, die zuständigen Bürgermeister und der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmedizin oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.

(15) Der Vorsitzende kann Beamte der Landesämter der Abteilung XI, des chemischen Landeslaboratoriums und der Dienststelle für Arbeitsmedizin - auch auf Vorschlag der zuständigen Direktoren - zu den Sitzungen der Fachausschüsse einladen. 6)

5)

Siehe D.LH. vom 13. Oktober 1995, Nr. 46, geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 19. Februar 1996, Nr. 9:

Art. 1

(1) Der I., der II. und der III. Fachausschuß für Umwelthygiene laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2, sind im Sinne und mit der Wirkung von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 aufgelöst.

Art. 2

(1) Die Befugnisse des I. Fachausschusses laut Artikel 18, Absatz 5, des Landesgesetzes vom 20. November 1978, Nr. 66, des II. Fachausschusses laut Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63 und des III. Fachausschusses laut Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61 sind vom UVP - Beirat * laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 übertragen.

(2) Die Befugnisse des I. Fachausschusses laut Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2 sind der Landeskommission laut Artikel 3 dieser Verordnung übertragen.

(2/bis) Die Befugnisse des II. Fachausschusses laut Artikel 2 des L.G. vom 6. September 1973, Nr. 63, sind dem Direktor der Abteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten übertragen.

(3) Die Befugnisse des III. Fachausschusses laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 21 sind dem UVP - Beirat * laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 übertragen.

(4) Die übrigen Befugnisse der drei Landesfachausschüsse für Umwelthygiene sind dem Direktor der Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz übertragen.

* Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.

Art. 3

(1) Bei der Landesverwaltung ist die Landeskommission für die Giftgase errichtet. Die Kommission besteht aus:

  • a)  dem Direktor der Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem, sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Luft und Lärm,

  • b)  einem Facharzt für Arbeitsmedizin als Vertreter des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin der Sanitätseinheit Mitte-Süd, von der Sanitätseinheit namhaft gemacht,

  • c)  einem Vertreter des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der jeweils zuständigen Sanitätseinheit, von der Sanitätseinheit namhaft gemacht,

  • d)  einem Fachmann, der Beamter des Landeslabors für Luftanalysen ist,

  • e)  dem Direktor der Abteilung Brand- und Zivilschutz oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung,

  • f)  dem Polizeipräsidenten, oder einem Vertreter desselben.

6)

Die Absätze 2, 8, 12 und 15 wurden geändert durch Art. 8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

III. TITEL
Koordinierungsorgane

Art. 11   7)

7)

Die Artikel 11 und 19 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 12 (Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)

(1) Bei der Landesverwaltung ist der Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz errichtet.

(2) Der Beirat besteht aus:

  • a)  den Landesräten für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit des Beirates den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen,
  • b)  dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung und sechs Fachleuten der Ämter Nr. 82, 83, 84, 180, 193 und 194 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11; die Fachleute werden vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht, 8)
  • c)  einem Facharzt für Arbeitsmedizin als Vertreter des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin der Sanitätseinheit Mitte-Süd laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, namhaft gemacht von der Sanitätseinheit, 8)
  • d)  einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird,
  • e)  je einem Vertreter der Sanitätseinheiten, der dem Dienstleistungsbereich laut Artikel 10, Buchstabe A, Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, angehört; er wird von der jeweiligen Sanitätseinheit namhaft gemacht;
  • f)  Fachleuten, die Beamte der dem Landeslabor zugeteilten Ämter Nr. 145, 146 und 147 sind und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht werden,
  • g)  einem Arzt, der das Landeslabor vertritt und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird.

(3) Schriftführer ist ein Beamter der VI., VII. oder VIII. Funktionsebene, der im Assessorat für Gesundheitswesen oder im Assessorat für Umweltschutz Dienst leistet.

(4) Für alle Mitglieder des Beirates, nicht aber für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(5) Der Beirat kann bei der Behandlung bestimmter Probleme weitere Fachleute beiziehen und die Vertreter der betroffenen Körperschaften, Anstalten und Verbände anhören.

(6) Werden vom Beirat Beschwerden behandelt, so nehmen an den Sitzungen die zuständigen Bürgermeister und die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten oder von diesen beauftragte Personen mit Stimmrecht teil.

(7) Der Beirat wird mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.

(8) Die Mitglieder bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt, so wird es ersetzt.

(9) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.

(10) Was die Vergütungen an die Mitglieder des Beirates angeht, ist das Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 69), in geltender Fassung, anzuwenden.

8)

Die Buchstaben b) und c) wurden ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

9)

Siehe Art. 4 des L.G. vom 19. März 1991, Nr. 6.

Art. 13 (Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)

(1) Der Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:

  • a)  nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihm mit Landesgesetzen in den von Artikel 2 und 9 erwähnten Bereichen übertragen werden,
  • b)  gibt Gutachten in den von Artikel 2 und 9 erwähnten Bereichen ab, sofern sie von den Sanitätseinheiten, von den jeweils betroffenen Gemeinden, von dem mit Artikel 14 errichteten Beratungskomitee oder von den Landesräten für Gesundheitswesen und für Umweltschutz angefordert werden,
  • c)  überprüft die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe f), erwähnten Vorschläge und leitet sie zusammen mit einem begründeten Gutachten den zuständigen Ämtern weiter, die sie dem Landesausschuß zur endgültigen Bewilligung vorlegen, damit sie in Durchführungsverordnungen oder Gesetzentwürfe aufgenommen werden können.
  • d)    10)
  • e)    10)
  • f)  entscheidet über Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelthygiene und -sicherheit sowie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sofern in den einschlägigen Landesgesetzen nichts anderes festgelegt ist, sowie überall dort, wo mit Landesgesetz ausdrücklich seine Zuständigkeit festgelegt worden ist.
10)

Die Buchstaben d) und e) wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 14 (Landesberatungskomitee für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)

(1) Bei der Landesverwaltung ist das Beratungskomitee für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz errichtet; es hat die Aufgabe, die Sozialpartner über die in Artikel 2 und 9 erwähnten Bereiche zu informieren und sie zur entsprechenden Teilnahme anzuregen.

(2) Das Beratungskomitee besteht aus

  • a)  den Landesräten für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit des Beratungskomitees den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen,
  • b)  je einem Beamten des Assessorates für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, der vom jeweils zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
  • c)  einem Vertreter der in Südtirol am stärksten vertretenen Standesvereinigung der Bauern,
  • d)  einem Vertreter des Landesverbandes der Industriellen und Gewerbetreibenden (Industriellenverband),
  • e)  einem Vertreter des Landesverbandes der Handwerker,
  • f)  einem Vertreter des Landesverbandes der Südtiroler Kaufleutevereinigung,
  • g)  vier Vertretern der in Südtirol am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen,
  • h)  den Vorsitzenden der Sanitätseinheiten.

(3) An den Sitzungen können Fachleute der betroffenen Ämter als Berichterstatter teilnehmen.

(4) Schriftführer ist ein Beamter der VI., VII. oder VIII. Funktionsebene, der im Assessorat für Gesundheitswesen oder im Assessorat für Umweltschutz Dienst leistet.

(5) Für alle Mitglieder des Beratungskomitees, nicht aber für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(6) Das Beratungskomitee wird mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.

(7) Das Beratungskomitee bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, so wird es ersetzt.

8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41

(8) Die Zusammensetzung des Beratungskomitees muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.

(9) Was die Vergütungen an die Mitglieder des Beratungskomitees angeht, ist das Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 6, in geltender Fassung, anzuwenden.

(10) Das Beratungskomitee

  • a)  unterbreitet Vorschläge und gibt Gutachten ab, und zwar in den von Artikel 2 und 9 erwähnten Bereichen,
  • b)  überprüft jedes Jahr die in Artikel 13 Buchstabe d) erwähnten Programme, bevor sie dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat zur Genehmigung vorgelegt werden,
  • c)  überprüft die Berichte über die Durchführung der unter Buchstabe b) erwähnten Programme, bevor diese Berichte dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat zur Genehmigung vorgelegt werden.

IV. TITEL
Personal der nunmehr aufgelösten Institute ENPI und ANCC:Einstufung in die Landesstellenpläne

Art. 15

(1) Die Bediensteten des nunmehr aufgelösten ENPI (gesamtstaatliches Institut für Unfallverhütung) und der ebenfalls aufgelösten ANCC (gesamtstaatlicher Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter), die am 1. Juli 1982 bei den örtlichen Dienststellen dieser Einrichtungen Dienst geleistet haben, werden mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom erwähnten Tag in die entsprechenden Funktionsebenen der entsprechenden Stellenpläne des Landes eingestuft; nähere Bestimmungen sind in den folgenden Absätzen festgelegt.

(2) Damit die Aufgaben und Befugnisse des nunmehr aufgelösten ENPI und der ebenfalls aufgelösten ANCC wahrgenommen werden können, sind die im folgenden näher bestimmten Stellenpläne laut Anhängen A und B zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, um folgende Stellen erweitert:

Sonderstellenplan der technischen Dienste:

  • -  eine Stelle in der VIII. Funktionsebene,
  • -  eine Stelle in der VII. Funktionsebene,
  • -  sechs Stellen in der VI. Funktionsebene,

Verwaltungsstellenplan:

  • -  eine Stelle in der IV. Funktionsebene,
  • -  eine Stelle in der II. Funktionsebene.

Art. 16

(1) Das Personal, das der ersten beruflichen Funktionsebene - technischer Sektor - angehört hat und mit Koordinierungsaufgaben betraut ist, wird in die VIII. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Sonderstellenplans der technischen Dienste der Landesverwaltung eingestuft; dabei wird das Dienstalter im Stellenplan, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt worden ist, abzüglich einer Zeitspanne von sechs Jahren, fünf Monaten und 29 Tagen, anerkannt.

(2) Das Personal der zweiten beruflichen Funktionsebene wird in die VI. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Sonderstellenplans der technischen Dienste der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.

(3) Das Personal im Rang eines technischen Facharbeiters wird in die IV. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Verwaltungsstellenplans der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.

(4) Das Personal im Rang eines technischen Gehilfen wird in die II. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Verwaltungsstellenplans der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.

Art. 17

(1) Dem Personal, das kraft dieses Gesetzes in die Funktionsebenen und die entsprechenden Besoldungsstufen der Landesverwaltung eingestuft wird, steht auf jeden Fall eine in der entsprechenden Funktionsebene durch Aufstieg in den Gehaltsklassen und durch Bezug von Gehaltsvorrückungen, erreichbare Besoldung zu, die - mit der Zulage laut Artikel 45 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, und mit Gehaltsvorrückungen, und zwar auch solchen konventioneller Art - gleich hoch ist wie die beim Übergang zur Landesverwaltung bezogene, oder unmittelbar höher ist als diese; dabei wird jede Zulage ausgeschlossen.

(2) Wurden konventionelle Gehaltsvorrückungen gewährt, ist dem Bediensteten hinsichtlich des weiteren Aufstiegs in Hinsicht auf die Besoldung jene Gehaltsvorrückung laut Tabelle zuzuweisen, die unmittelbar unter den gewährten konventionellen Gehaltsvorrückungen liegt.

(3) Soweit dieser Artikel hinsichtlich des von ihm behandelten Personals nichts anderes vorschreibt, werden auf die dienstrechtliche Stellung und auf die Besoldung die Bestimmungen angewandt, die für das Personal der Landesverwaltung gelten.

Art. 18

(1) Das im Sinne dieses Gesetzes in die Landesstellenpläne eingestufte Personal ist mit Wirkung vom Tag der Einstufung bei den Sozialversicherungsanstalten einzutragen, die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehen sind.

(2) Dem Personal gemäß vorhergehendem Absatz stehen alle Begünstigungen im Zusammenhang mit Altersruhegeld und Ruhegehalt zu, die von Landesgesetzen zugunsten des Personals der Landesverwaltung für den Dienst vorgesehen sind, der bei ihr geleistet worden ist, und zwar hinsichtlich des gesamten Dienstes, der beim früheren Dienstherrn und bei der Landesverwaltung geleistet worden ist: Voraussetzung dafür ist, daß der Dienst aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zusammengerechnet werden kann; unter die erwähnten Begünstigungen fallen auch die von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen. Auf das genannte Personal wird auch Artikel 23 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, angewandt.

V. TITEL
Verschiedene Bestimmungen

Art. 19   7)

7)

Die Artikel 11 und 19 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 20 (Errichtung des Amtes für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit)

(1) Damit die in Artikel 9, Buchstaben e) und f) erwähnten Aufgaben wahrgenommen werden können, ist das Amt für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit errichtet.

(2)  11)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt das Arbeitsinspektorat laut Artikel 1, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 16, die Aufgaben im Bereich der Unfallverhütung, Umwelthygiene und Arbeitssicherheit nicht mehr wahr.

(4)  11)

(5)  11)

11)

Enthält Änderungen zum Anhang des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 21 (Übergangsbestimmung)

(1) Für das Personal laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 16, das nicht um Einstufung in die Landesstellenpläne angesucht hat, beträgt die Frist für die Einreichung der Gesuche 60 Tage ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Einstufung in die entsprechenden Funktionsebenen der Landesstellenpläne erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz genannten Frist.

(3)  12)

12)

Ändert den Art. 6 des L.G. vom 14. Juni 1983, Nr. 16.

Art. 22 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 1983, die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbunden sind - sie werden für die Arbeit des Landesbeirates laut Artikel 14 auf eine Million Lire, für die Kosten im Zusammenhang mit der Einstufung des Personals im Sinne von Artikel 15 hingegen auf 50 Millionen Lire geschätzt - werden durch Verwendung der Bereitstellungen gedeckt, die in den Kapiteln 12125 und 12100 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1983 eingeschrieben sind.

(2) Die im vorhergehenden Absatz angegebenen Ausgaben, die zu Lasten der Haushaltsjahre 1984 und 1985 gehen - sie werden auf jährlich 2 bzw. 100 Millionen Lire geschätzt - werden durch die Bereitstellungen gedeckt, die jährlich in die entsprechenden Kapitel des jeweiligen Haushaltsvoranschlages eingeschrieben werden, und zwar aufgrund der Ausgabenvoranschläge, die unter Sektion 1, Sektor 2, des mehrjährigen Landeshaushaltes 1983 - 1985 eingetragen sind.

(3) Was die nachfolgenden Haushaltsjahre angeht, sind die Bereitstellungen zu verwenden, die in den jährlichen und mehrjährigen Haushaltsvoranschlägen jeweils eingeschrieben sind.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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