Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Für das Personal laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 16, das nicht um Einstufung in die Landesstellenpläne angesucht hat, beträgt die Frist für die Einreichung der Gesuche 60 Tage ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Einstufung in die entsprechenden Funktionsebenen der Landesstellenpläne erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz genannten Frist.
(3) 12)
Ändert den Art. 6 des L.G. vom 14. Juni 1983, Nr. 16.