Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Damit die in Artikel 9, Buchstaben e) und f) erwähnten Aufgaben wahrgenommen werden können, ist das Amt für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit errichtet.
(2) 11)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt das Arbeitsinspektorat laut Artikel 1, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 16, die Aufgaben im Bereich der Unfallverhütung, Umwelthygiene und Arbeitssicherheit nicht mehr wahr.
(4) 11)
(5) 11)
Enthält Änderungen zum Anhang des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.