(1) Bei der Landesverwaltung ist der Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz errichtet.
(2) Der Beirat besteht aus:
- a) den Landesräten für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit des Beirates den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen,
- b) dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung und sechs Fachleuten der Ämter Nr. 82, 83, 84, 180, 193 und 194 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11; die Fachleute werden vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht, 8)
- c) einem Facharzt für Arbeitsmedizin als Vertreter des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin der Sanitätseinheit Mitte-Süd laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, namhaft gemacht von der Sanitätseinheit, 8)
- d) einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird,
- e) je einem Vertreter der Sanitätseinheiten, der dem Dienstleistungsbereich laut Artikel 10, Buchstabe A, Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, angehört; er wird von der jeweiligen Sanitätseinheit namhaft gemacht;
- f) Fachleuten, die Beamte der dem Landeslabor zugeteilten Ämter Nr. 145, 146 und 147 sind und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht werden,
- g) einem Arzt, der das Landeslabor vertritt und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird.
(3) Schriftführer ist ein Beamter der VI., VII. oder VIII. Funktionsebene, der im Assessorat für Gesundheitswesen oder im Assessorat für Umweltschutz Dienst leistet.
(4) Für alle Mitglieder des Beirates, nicht aber für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(5) Der Beirat kann bei der Behandlung bestimmter Probleme weitere Fachleute beiziehen und die Vertreter der betroffenen Körperschaften, Anstalten und Verbände anhören.
(6) Werden vom Beirat Beschwerden behandelt, so nehmen an den Sitzungen die zuständigen Bürgermeister und die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten oder von diesen beauftragte Personen mit Stimmrecht teil.
(7) Der Beirat wird mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.
(8) Die Mitglieder bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt, so wird es ersetzt.
(9) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.
(10) Was die Vergütungen an die Mitglieder des Beirates angeht, ist das Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 69), in geltender Fassung, anzuwenden.