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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 14. November 1984, Nr. 151)
Außerordentliche Maßnahmen für Seilbahnanlagen von wesentlicher Bedeutung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 1984, Nr. 55.

Art. 1

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, unter Befolgung der Richtlinien laut Absatz 2 Seilbahnunternehmen ein einmaliges zinsfreies Darlehen zu gewähren, wenn es darum geht, den Fortbestand von Seilbahnanlagen zu gewährleisten, die von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Einnahmen der örtlichen Gemeinschaft sind; das Darlehen ist hypotekarisch sicherzustellen und in spätestens 10 Jahren rückzuerstatten, wobei die erste Rate im vierten Jahr fällig wird.

(2) Die innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Darlehensgesuche werden im Rahmen des vorgesehenen Haushaltsansatzes aufgrund der vom Landesausschuß beschlossenen Rangordnung und nach den folgenden Richtlinien berücksichtigt:

  • a)  die Seilbahnanlagen müssen als notwendige Voraussetzung dafür befunden werden, daß der örtlichen Gemeinschaft ihr Einkommen gesichert ist, wobei die tatsächliche Benutzung der Anlagen im Skigebiet der betreffenden, vom Landesausschuß aufgrund dieses Hauptkriteriums zu bestimmenden Gemeinden bzw. Fraktionen berücksichtigt werden muß;
  • b)  mit einem Wirtschaftssanierungsplan muß der Nachweis erbracht werden, daß mit dem einmaligen Darlehen die Rentabilität oder mindestens der Haushaltsausgleich des Betriebes wiederhergestellt werden kann;
  • c)  die Zufuhr von Eigenkapital muß mindestens die Höhe des gewährten Darlehens erreichen, wobei jede Form der Finanzierung von seiten Dritter ausgeschlossen ist.

(3) Die Eigenfinanzierung ist bei der Ausschüttung des Darlehens aber jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Gewährung des Beitrages nachzuweisen.

(4) Es können die seit dem Jahr 1981 vorgenommenen Einzahlungen angerechnet werden.

(5) Das Darlehen darf 50% der Gesamtverschuldung, die sich aus den Finanzierungskosten für den Bau und für den Betrieb der Seilbahnanlagen ergeben, nicht übersteigen.

(6) Das in den vorhergehenden Absätzen genannte Darlehen kann auch Seilbahnunternehmen gewährt werden, deren Betrieb durch außerordentliche Ereignisse unterbrochen wurde, für welche die Betriebsleitung nicht verantwortlich ist. Falls diese Anlagen versichert sind, muß das begünstigte Unternehmen das gewährte Darlehen rückerstatten, sobald die Versicherungsgesellschaft die zustehende Entschädigung ausgezahlt hat; die Rückzahlung muß in jenem Verhältnis erfolgen, in welchem die Entschädigungssumme die erwähnten Finanzierungskosten deckt. 2)

2)

Siehe Art. 1 und 2 des L.G. vom 8. März 1990, Nr. 5

Art. 1

(1) Den Seilbahnunternehmen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 14. November 1984, Nr. 15, ein Darlehen erhalten und in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1989 wegen Schneemangels einen Einnahmeausfall von mehr als 30% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres erlitten haben, werden die ersten beiden Kapitaltilgungs-Halbjahresraten zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Tilgungsraten aufgerechnet.

Art. 2

(1) Den Konzessionsinhabern, die ein mittel- oder langfristiges Darlehen zu tilgen haben und die sich in der von Artikel 1 vorgesehenen Lage befinden, kann zur Deckung der Zinsen auf die im Jahre 1989 fälligen Darlehensraten ein Beitrag gewährt werden.

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