Kundgemacht im A.Bl. vom 22. März 1983, Nr. 14.
Für die weitere Wahrnehmung ihrer amtlichen Obliegenheiten wird die R.A.S. (Sonderbetrieb für Rundfunkanstalt Südtirol), welche mit Landesgesetz vom 13. Februar 1975, Nr. 16, errichtet worden ist, zwei Bedienstete der Funktionsebenen, die der früheren mittleren Laufbahn entsprechen, sowie einen Bediensteten der Funktionsebene, die der früheren einfachen Laufbahn entspricht, einstellen. 2)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, siehe auch Art. 7 des L.G. vom 16. Jänner 1992, Nr. 5:
Art. 7
(1) Um den erhöhten technischen Erfordernissen der Rundfunkanstalt Südtirol, genannt RAS, gerecht zu werden, wird ihr Plansoll, das mit Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, festgelegt und mit Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 43, sowie mit dem einzigen Artikel des Landesgesetzes vom 11. März 1983, Nr. 7, erhöht worden ist, um 2 weitere Einheiten in der sechsten Funktionsebene erhöht.