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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 8 (Vergütungen)

(1) Die anspruchberechtigten Mitglieder der örtlichen Arbeitskommissionen und der Landeskommission für Arbeitsvermittlungskontrolle erhalten die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütung, wie sie die geltenden Rechtsvorschriften für die Teilnahme an den Sitzungen der bei der Landesverwaltung tätigen Kommissionen vorsehen. 9)

(2) Ferner haben die Vorsitzenden und die Schriftführer der örtlichen Kommissionen Anspruch auf Fahrtkostenvergütung und auf die Außendienstvergütung in dem von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Ausmaß, wenn sie vom Sekretariat der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle zu Besprechungen geladen werden.

9)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.