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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 5

(1)(2)  7)

(3) Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle entscheidet ferner über die Beschwerden gegen die Verweigerung der Arbeitsvermittlung aufgrund namentlicher Anforderung, die Beschwerden gegen die Rangordnungen für die Arbeitsvermittlung und deren Fortschreibung sowie die Beschwerden gegen Arbeitsvermittlungsakte, die von Personen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben.

(4) Gegen die im vorhergehenden Absatz genannten Beschlüsse kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung ihres Inhaltes an ihn oder nach Kenntnisnahme derselben beim Minister für Arbeit und Sozialfürsorge Beschwerde einlegen.

7)

Die Absätze 1 und 2 wurden aufgehoben durch Art. 53 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.