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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 2 (Aufgaben der örtlichen Arbeitskommissionen)

(1) Die örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle nehmen die von der staatlichen Gesetzgebung den Bezirksarbeitskommissionen zugedachten Aufgaben und Befugnisse wahr und werden als "örtliche Arbeitskommissionen" bezeichnet.

(2) Die örtlichen Arbeitskommissionen üben die Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung aus.

(3) Gegen die Beschlüsse der örtlichen Kommissionen kann bei der Landeskommission für Arbeitsvermittlungskontrolle Einspruch erhoben werden. 4)

4)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 50 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.