In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 13 (Übergangsbestimmung)

(1) Bei der ersten Ernennung der örtlichen Kommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle kann von der Eintragung der Sachverständigen für Arbeitswesen ins Verzeichnis gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes abgesehen werden.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.