In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 10 (Kostenerstattung)

(1) Die Ausgaben, die den Gemeinden aus der Anwendung dieses Gesetzes erwachsen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung; sie werden jährlich aufgrund einer eigenen Rechnungslegung rückerstattet.

(2) Der Landesausschuß kann den Gemeinden Vorschüsse gewähren, die höchstens 70% der für das jeweils vorhergehende Jahr zuerkannten Ausgaben betragen dürfen.