Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) 8)
(2) Die oben erwähnte Durchführungsverordnung muß innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Bis zu deren Erlaß umfaßt die behördliche Erlaubnis für den Einzelhandel alle Warenposten, in denen die bei der Produktion erzeugte oder verarbeitete Ware inbegriffen ist.
Ergänzt den Art. 35 des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.