Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Für Erweiterungszonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Wohnbaukomitee zu den Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe H) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, zugelassen wurden, bleibt die bisher geltende Regelung aufrecht.