Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Das Wohnbaukomitee kann Beihilfen zur Miete von Gebäuden gewähren, die als Kommandostation dienen und von den Carabinieri zu den Bedingungen lt. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, gemietet werden. Die Beihilfe besteht in der Gewährung eines Zuschusses, welcher der Differenz zwischen dem Mietzins nach den Bestimmungen über den angemessenen Mietzins gemäß Gesetz vom 27. Juli 1978, Nr. 392, einerseits und dem tatsächlich gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, bezahlten andererseits entspricht. Die Ausgabe wird dem in Artikel 2 Buchstabe K) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds entnommen.