Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1)40)
(2) Die Auszahlung der Mittel laut Artikel 26 erfolgt, sofern die begünstigte Institution eine private Anstalt ist, bei Ankäufen gegen Vorlagen von Originalbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von Originalbelegen oder von Unterlagen, die entweder den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten belegen. Wenn die begünstigte Institution eine öffentliche Körperschaft ist, erfolgt die Auszahlung gegen Vorlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben in der Höhe der Finanzierung, versehen mit den entsprechenden Zahlungsaufträgen.
(3) Zum Zweck der Auszahlung der Mittel für Personalkosten, die den Mittelpunktbibliotheken und den Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut den Artikeln 27 und 27/bis gewährt werden, sind die Empfänger der Finanzierungen angehalten, den Nachweis zu liefern, dass sie für den Ankauf von Büchern und Medien und für Initiativen zur Leseförderung aus eigenen Mitteln einen Betrag aufgewendet haben, der mindestens ein Drittel der jeweils vom Land getragenen Personalkosten ausmacht.40)
(4) Dem Empfänger von Mitteln, die aufgrund dieses Landesgesetzes vergeben werden, ist es nicht gestattet, die zur Rechtfertigung der Finanzierung vorgelegten oder angeführten Ausgabenbelege für den Bezug anderer öffentliche Mittel zu verwenden.40)
Art. 29/quater wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.