Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Auf alle Finanzierungen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gegeben werden. Die Vorschüsse werden auf Antrag mit Dekret des zuständigen Landesrates in einmaliger oder in mehreren Zahlungen zugewiesen.
(2) Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, ist der zuständige Landesrat - und zwar unabhängig von der Genehmigung der Jahrespläne - ermächtigt, auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse in der Höhe von 50 Prozent der gesamten ordentliche Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 27 und 28 in dem dem Antrag vorausgehenden Jahr gewährt worden sind, mit Dekret zu genehmigen; die Zweckbindung der Ausgaben erfolgt dabei auch gemäß Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, ersetzt durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. April 1981, Nr. 9, und ergänzt durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. November 1982, Nr. 32. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Amt binnen 10. November jeden Jahres zu richten.
(3) Auf Antrag der Einrichtungen laut Absatz 2 kann mit Dekret des zuständigen Landesrates ein weiterer Vorschuß auf die gemäß Artikel 29/bis Absatz 3 verfügten Finanzierungen bewilligt werden. Dieser Vorschuß darf zusammen mit dem bereits ausbezahlten Vorschuß nicht mehr als 80 Prozent des im Jahresplan vorgesehenen Finanzierungsbetrages ausmachen. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage einer Aufstellung der von der Einrichtung getätigten Ausgaben in der Höhe des gemäß Absatz 2 gewährten Vorschusses.39)
Art. 29/ter wurde eingefügt durch Art. 30 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.