Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Zur Festsetzung der Mittel für die Personalkosten der Mittelpunktbibliotheken, der Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und der örtlichen Bibliotheken mit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleitern wird folgendes festgelegt:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 1 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.32)
Art. 27/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.