(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Bildungswesens.
(2) Unter Weiterbildung sind alle Formen des organisierten Lernens zu verstehen, einschließlich der Maßnahmen des zweiten Bildungsweges und des Fernunterrichts. Nicht darunter fallen die öffentliche Schulbildung, die Berufsausbildung und jene Kurse, die von privaten Einrichtungen organisiert werden, welche berechtigt sind, rechtsgültige Abschlußzeugnisse auszustellen.
(3) Unter Weiterbildungsmaßnahmen sind auch alle Projekte und Initiativen sowie Studien und Veröffentlichungen zu verstehen, welche die Ziele dieses Gesetzes verfolgen.
(4) Die Landesverwaltung, die Gemeindeverwaltungen sowie öffentliche und private Bildungseinrichtungen verwirklichen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufgaben unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.
(5) Das Land bestimmt den normativen Rahmen und legt die allgemeinen Grundsätze sowie die didaktisch-organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Weiterbildungstätigkeit fest. In diesem Rahmen bestimmt es die Tätigkeitsbereiche und die Prioritäten.
(6) Das Land und die Gemeinden überprüfen für das jeweilige Einzugsgebiet periodisch den Bedarf und die Verwirklichung der Maßnahmen der Weiterbildung.
(7) Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Weiterbildung sowohl durch direkte Maßnahmen wie durch besondere Finanzierungen.2)