Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Jeder Bürger hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einrichtungen ein Recht auf Weiterbildung, durch die er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bewältigung seiner persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben erwerben und verbessern kann.