In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 25. August 1983, Nr. 371)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Staates nimmt die Landesverwaltung durch das Assessorat für Verkehr die allgemeinen Befugnisse zur Überwachung und zur Koordinierung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Verkehrs auf öffentlichen Landes-, Gemeinde- und Nebenstraßen wahr.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Das Landesamt für Beförderungswesen - Technischer Dienst hat folgende Aufgaben:

  • 1.  den Gemeinden und den anderen Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, bei der Lösung von Problemen beizustehen, die folgendes betreffen:
    • a)  Straßenbeschilderung, Straßenmarkierung und zusätzliche Einrichtungen,
    • b)  Lichtsignale und Ampelanlagen sowie Beleuchtung im allgemeinen,
    • c)  Hinweisschilder auf Objekte, die für die Öffentlichkeit von Belang sind,
    • d)  Reklame an Straßen,
    • e)  Regulierung des Verkehrs und Ausbau von Kreuzungen und Zufahrten,
    • f)  Fußgängerübergänge,
  • 2.  Kriterien aufzustellen für die Planung und Anordnung von
    • a)  Gehwegen und Radfahrwegen,
    • b)  Parkplätzen und Haltebuchten,
    • c)  sowie für die Ausstattung der Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsflächen mit Vorrichtungen, die der Sicherheit und Bequemlichkeit der Fußgänger und der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, 2)
  • 3.  Bewilligungen für Sondertransporte und für Transporte mit Spezialfahrzeugen auf Landes-, Gemeinde- oder Nebenstraßen im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1982, Nr. 38, zu erlassen,
  • 4.  das Verzeichnis der Landes-, Gemeinde- oder Nebenstraßen zu verfassen und fortzuschreiben. Zu diesem Zweck sind die Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, verpflichtet, dem Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst eine Mitteilung über die Straßen zu machen, die in den Verzeichnissen der entsprechenden Verwaltungen aufgenommen sind,
  • 5.  die Fahrtstrecken, die Haltestellen und die Endstationen der öffentlichen Verkehrsmittel zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen, sofern dies in Hinsicht auf den Verkehr erforderlich ist,
  • 6.  Informationen über die Befahrbarkeit des Straßennetzes in der Provinz zu sammeln und zuständigen Organen Maßnahmen vorzuschlagen, die notwendig sind, um im Verkehr Gefahren und Behinderungen soweit als möglich zu beseitigen,
  • 7.  zur Hebung der Verkehrssicherheit den zuständigen Organen Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb von Ortschaften sowie die Festlegung von Teilstrecken vorzuschlagen, in Hinsicht auf welche die Durchfahrt oder das Halten von Fahrzeugen zu regeln ist.
  • 8.  Zur Verbesserung der Verkehrszeichen und der technischen Regulierungs- und Signalisierungsmittel Untersuchungen durchzuführen und statistische Daten zu sammeln und auszuarbeiten,
  • 9.  Beziehungen zu den zuständigen Körperschaften aufrechtzuerhalten, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften einheitlich angewandt und gemeinsame Initiativen zur Information und Erziehung der Verkehrsteilnehmer ergriffen werden können,
  • 10.  Vorträge und Fortbildungskurse für Fachleute und Unternehmer auf dem Sachgebiet Verkehr zu organisieren.
2)

Ziffer 2 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 22.

Art. 3 (Landeskommission für die Überwachung des Verkehrs)

(1) Beim Assessorat für Verkehr ist die Landeskommission für die Überwachung des Verkehrs errichtet; ihre Aufgabe ist es, Gutachten abzugeben, die vom Assessorat für Verkehr oder vom Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst in Hinsicht auf die Durchführung dieses Gesetzes angefordert werden.

(2) Die Kommission besteht aus:

  • 1.  dem Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst als Vorsitzendem,
  • 2.  einem Vertreter des Landesassessorates für öffentliche Bauarbeiten als stellvertretendem Vorsitzenden,
  • 3.  einer von der Bezirksdirektion der staatlichen Straßenverwaltung (ANAS) namhaft gemachten Person,
  • 4.  einem Vertreter des Landesassessorates für Raumordnung,
  • 5.  einem Vertreter des Landesassessorates für Fremdenverkehr,
  • 6.  einem Vertreter des Landesassessorates für Umweltschutz,
  • 7.  einem Vertreter des Amtes für allgemeine Angelegenheiten des Beförderungswesens,
  • 8.  einem Fachmann auf dem Gebiet des Straßenverkehrs.

(3) Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden oder von ihnen beauftragte Personen gehören von Fall zu Fall der Kommission an; sie sind stimmberechtigt.

(4) Der Landesrat für Beförderungswesen oder der Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst kann, wenn er es für zweckmäßig hält, Berater und Fachleute sowie Vertreter von Körperschaften oder Verwaltungen, die von den zu behandelnden Problemen betroffen sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen; die genannten Personen haben kein Stimmrecht

(5) Für jedes wirkliche Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das erstere bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(6) Schriftführer ist ein Beamter des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst.

(7) Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des Landesrates für Beförderungswesen mit Beschluß des Landesausschusses ernannt und bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Mitglieder, die aus irgendeinem Grund ihr Amt niederlegen, sind zu ersetzen.

(8) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Bestand der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.

(9) Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen: sie ist ordnungsgemäß versammelt, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Den Teilnehmern an den Sitzungen der Kommission sind die vom Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, in geltender Fassung, vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.

Art. 4 (Überwachung)

(1) Das Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst hat die Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 2 Absätze 1 und 2 zu überwachen; zu diesem Zweck hat es periodisch und immer dann, wenn die Gegebenheiten es erfordern, oder wenn eine entsprechende Anfrage der betroffenen Behörden vorliegt, Inspektionen und Überprüfungen anzuordnen, die auf den Straßen durchzuführen sind.

(2) Das Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst kann die zuständigen Gemeindebeamten, die Vertreter der Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, weiters Fachleute für Straßenbau sowie Vertreter von betroffenen Körperschaften oder Vereinigungen einladen, an den Lokalaugenscheinen teilzunehmen.

Art. 5   3)

3)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 6 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 22.

Art. 6 (Genehmigung der Pläne)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 1980, Nr. 14, müssen beim Bau neuer Landes-, Gemeinde- und Nebenstraßen oder bei der Verbesserung solcher Straßen sowie bei der Bestimmung von Flächen zu Plätzen oder Parkplätzen das Anbringen der erforderlichen Verkehrszeichen und, wenn nötig, das Anlegen von Flächen vorgesehen werden, die den Linienbussen als Haltestellen und Haltebuchten dienen. Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Verwaltungen ein Gutachten des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst für die Überprüfung der entsprechenden Pläne einholen.

Art. 7-8.   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

4)

Omissis.