In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 25. August 1983, Nr. 371)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.

Art. 6 (Genehmigung der Pläne)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 1980, Nr. 14, müssen beim Bau neuer Landes-, Gemeinde- und Nebenstraßen oder bei der Verbesserung solcher Straßen sowie bei der Bestimmung von Flächen zu Plätzen oder Parkplätzen das Anbringen der erforderlichen Verkehrszeichen und, wenn nötig, das Anlegen von Flächen vorgesehen werden, die den Linienbussen als Haltestellen und Haltebuchten dienen. Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Verwaltungen ein Gutachten des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst für die Überprüfung der entsprechenden Pläne einholen.