In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 31)
Gliederung der Aufgabengebiete des Veterinärwesens und Neuordnung des tierärztlichen Dienstes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Jänner 1983, Nr. 4.

Art. 1 (Gegenstand der Regelung)

(1) In Durchführung von Artikel 16 und Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, sowie des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, regelt dieses Gesetz die Aufgabengebiete des Veterinärwesens im Bereich des Landesgesundheitsdienstes und legt Bestimmungen über den Aufbau des tierärztlichen Dienstes in den Sanitätseinheiten und seine Tätigkeit fest.

Art. 2 (Aufgabenbereich)

(1) Im Sinne der in Artikel 15 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, enthaltenen Bestimmungen über den tierärztlichen Dienstleistungsbereich hat die Sanitätseinheit zu gewährleisten, daß die Aufgaben im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sowie im Bereich Veterinärpolizei, soweit sie nicht ausdrücklich dem Staat oder dem Land vorbehalten sind, erfüllt werden; zu diesen Aufgaben zählen auch die, für welche die Ämter des Landestierarztes und des Gemeindetierarztes zuständig waren; die Befugnisse des Bürgermeisters als örtlicher Gesundheitsbehörde werden dadurch nicht berührt.

Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesausschusses)  delibera sentenza

(1) Außer den Aufgaben laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, hat der Landesausschuß auf tierärztlichem Gebiet

  1. Programme über die Gesundheit der Tiere und ihre Ernährung zu erstellen,
  2. jährlich die Tarife für Ermittlungen und Untersuchungen festzulegen, die auf dem Gebiet der öffentlichen Hygiene und Gesundheit im Bereich des Veterinärwesens von den Diensten der Sanitätseinheit zugunsten von Privatpersonen durchgeführt werden,
  3. jährlich die Vergütungen festzulegen, die den Tierärzten und den Hilfskräften für die vorbeugenden Pflichtimpfungen und für die Durchführung der Pläne zur Sanierung von Viehbeständen im Zusammenhang mit infektiösen und parasitären Tierseuchen zu entrichten sind,
  4. Zuschüsse für das Schlachten von Tieren festzulegen, die zur Verhütung infektiöser und parasitärer Tierseuchen geschlachtet werden müssen,
  5. andere Entschädigungen oder Zuschüsse festzulegen, welche für die Bekämpfung von infektiösen und parasitären Tierseuchen gewährt werden.
massimeBeschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445 - Pflichtprophylaxe der infektösen und ansteckenden Viehkrankheiten: Festlegung der Vergütungen an die Bienenwarte

Art. 4 (Aufgaben des landestierärztlichen Dienstes)  delibera sentenza

(1) Außer den Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, hat der landestierärztliche Dienst

  1. die Sammlung epidemiologischer Daten im Zusammenhang mit den Einrichtungen des tierärztlichen Dienstes und mit der Tätigkeit desselben zu koordinieren, soweit dies für die Planung, die Koordinierung und die Überprüfung der Tätigkeit nötig ist,
  2. die notwendigen Verbindungen mit den Verwaltungen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinz Trient, die für das Gesundheitswesen zuständig sind, aufrechtzuerhalten,
  3. die Sanitätseinheit mit Seren, Impfstoffen sowie diagnostischen und therapeutischen Mitteln zu versorgen, die für die Durchführung der Pläne zur Sanierung von Viehbeständen und der obligatorischen Vorbeugung nötig sind,
  4. die tierärztliche Fortbildung zu fördern.

(2) Zur Bewältigung der in diesem Artikel angeführten Aufgaben kann der landestierärztliche Dienst auch die Mitarbeit der tierärztlichen Dienste der Sanitätsbetriebe in Anspruch nehmen.2)

(3) Der landestierärztliche Dienst wird vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes, in der Folge Landesveterinärdirektor genannt, geleitet.

(4) Der Landesveterinärdirektor übt die Funktionen als tierärztliche sanitäre Behörde auf Landesebene zur Anwendung der nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen aus.3)

(5) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse, welche laut Artikel 3, 5 und 6 dieses Gesetzes anderen Organen zugeschrieben sind, unterliegt dem Landesveterinärdirektor insbesondere das Ergreifen von:

  1. Genehmigungen und Vorschriften im Bereich der Hygiene und der öffentlichen tierärztlichen Gesundheit sowie der Veterinärpolizei, welche mit der Staatsprohylaxe oder mit anderen im Landesgebiet durchgeführten Vorbeugungsprogrammen zusammenhängen oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen, inbegriffen die Maßnahmen, für die der Landestierarzt zuständig war oder die vom Staat auf örtliche Körperschaften übertragen worden sind bzw. werden, wobei - unter Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen - eventuelle Prämien zugunsten jener Personen festgelegt werden können, die bei der Durchführung der einzelnen Maßnahmen mitarbeiten,
  2. Maßnahmen, die nach Feststellung von Übertretungen des Artikels 672 des Strafgesetzbuches getroffen werden, welche laut Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, entkriminalisiert sind;
  3. besondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die freien Tierzuchtbetriebe vor Krankheiten und Infektionen zu schützen, welche die Gesundheit des Viehbestandes gefährden, oder darauf abzielen, die Sanierung der infizierten Betriebe vorzunehmen, Maßnahmen im Bereich der Verhütung der in den Listen des "Office International des Epizooties" (OIE) angeführten Tierseuchen sowie des Schutzes und der Identifizierung der Tiere, Maßnahmen hinsichtlich der hygienischen Voraussetzungen der Strukturen, welche für die Produktion und den Vertrieb der Nahrungsmittel tierischer Herkunft und der Futtermittel bestimmt sind, sowie die entsprechenden Durchführungsmodalitäten und Maßnahmen in Bezug auf die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen der tierärztlichen Strukturen, wobei jedenfalls die geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen in den verschiedenen obgenannten Sachbereichen eingehalten werden müssen;
  4. Richtlinien und Kriterien für die tierärztlichen Dienste der Sonderbetriebe der Sanitätseinheiten im Bereich der Prophylaxe und Veterinärpolizei, der Verarbeitung und Vermarktung von Produkten tierischer Herkunft sowie im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Produkten für den zootechnischen Gebrauch, um die entsprechenden Tätigkeiten zu koordinieren und die Gesamtheit, die Einheitlichkeit sowie die Effizienz der Leistungen zu gewährleisten.
  5. Genehmigungen für die Erzeugung von Einfach-, zusammengesetzten-, Allein- und Ergänzungsfuttermitteln laut Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 15. Februar 1963, Nr. 281, in geltender Fassung. Der landestierärztliche Dienst stellt die dort vorgesehenen Voraussetzungen fest.
  6. Maßnahmen nach Feststellung oder Vorhaltung auf Landesebene jeglichen Verstoßes im tierärztlichen Bereich. 4)

(6) Für die Verletzung der Vorschriften, wie sie im Sinne von Absatz 5 Buchstaben a) und c) erlassen worden sind, wird eine Geldbuße von Euro 305 bis Euro 3.045 verhängt. Der Landesveterinärdirektor kann außerdem von Amts wegen und auf Kosten des Betroffenen die Tätigkeit durchführen, die in den Vorschriften enthalten ist. Falls der Betroffene der Bezahlung der Kosten nicht innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung nachkommt, wird die entsprechende Zwangseintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vorgenommen.5)

(7) Der Landestierärztliche Dienst kann in Regie auch mittels bevollmächtigten Beamten und aufgrund eines Kostenvoranschlages, der von der Landesregierung genehmigt ist, alle Ausgaben vornehmen, welche mit der Durchführung der dem Dienst gemäß diesem Gesetz und der darin genannten Bestimmung zugeteilten Aufgaben zusammenhängen.6)

massimeBeschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445 - Pflichtprophylaxe der infektösen und ansteckenden Viehkrankheiten: Festlegung der Vergütungen an die Bienenwarte
massimeBeschluss Nr. 759 vom 03.05.2010 - Leitlinien für die landesweite Umsetzung des Frühwarnsystems für Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und Futtermittel
2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
3)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1;

Art. 21 (Personal des landestierärztlichen Dienstes)

(1) Der landestierärztliche Dienst wird innerhalb der Abteilung Landwirtschaft gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes festgelegt.

(2) Der Direktor des landestierärztlichen Dienstes nimmt die Verwaltungsbefugnisse wahr, die laut den Bestimmungen des Landes über die Führungsstruktur in die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fallen, mit Ausnahme der Personalführung und jener, die anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.

(3) Für die Ausübung des landestierärztlichen Dienstes werden dem Land die Tierärzte des Landesgesundheitsdienstes zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt. Dieses Personal wird für die Dauer der entsprechenden Zurverfügungstellung außer Stellenplan geführt. Das zustehende Gehalt wird vom Landesgesundheitsdienst vorgestreckt und jährlich vom Land rückvergütet.

(4) Die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des diesem Dienst vorstehenden Regierungsmitgliedes. Die Ernennung erfolgt gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes auf Zeit. Die entsprechende Auswahl erfolgt aufgrund der mit Beschluß der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(5) Der Direktionsauftrag für den landestierärztlichen Dienst ergeht an beim Land bedienstete Tierärzte oder an Führungskräfte, die als Tierärzte dem Stellenplan des Landesgesundheitsdienstes angehören, wobei ein Dienstalter von jeweils nicht weniger als vier Jahren erforderlich ist, oder an mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierte Tierärzte mit einer Berufserfahrung von wenigstens zehn Jahren.

(6) Die Besoldung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes wird bis zur Festlegung im Sinne der Bestimmungen des Landes über die Kollektivverhandlungen mit Beschluß der Landesregierung bestimmt. Sie richtet sich nach der Gesamtentlohnung des höchsten Ranges der Führungskräfte des tierärztlichen Dienstes beim Landesgesundheitsdienst, erhöht um bis zu zehn Prozent. Diese Besoldung wird durch die Zuweisung einer eigenen Funktionszulage gewährleistet.

(7) Die beim Land bediensteten Tierärzte werden an den Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd überstellt, außerhalb des Stellenplanes derselben geführt und dem Land gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.

Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5:

Art. 10 (Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes)

(1) Zum ersten Auswahlverfahren für die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes im Sinne des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, sind auch die Tierärzte mit einem Dienstalter von mindestens vier Jahren, die Obertierärzte und die leitenden Tierärzte der zweiten Leitungsebene des Sanitätsstellenplans der Tierärzte des Personals des Landesgesundheitsdienstes zugelassen.

4)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1und später geändert durch Art. 42 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, durch Art. 39 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, durch Art. 24 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 30 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
5)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1. Die Beträge wurden so ersetzt druch Art. 1 Absatz 15 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
6)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1;

Art. 5 (Dringend erforderliche Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallen)

(1) Der Landeshauptmann trifft gemäß Artikel 52 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und Artikel 63 des vereinheitlichten Textes der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung, genehmigt mit Beschluß des Regionalausschusses vom 24. April 1980, Nr. 577, die Maßnahmen auf dem Gebiet der Veterinärpolizei, die für zwei oder mehrere Gemeinden oder das gesamte Landesgebiet dringend erforderlich sind. Tritt der von Artikel 35 des genannten vereinheitlichten Textes vorgesehene Fall ein, so trifft der Landeshauptmann die Maßnahmen auch stellvertretend.

(2) Die entsprechenden Ermittlungen sowie die fachliche und Verwaltungstätigkeit sind vom zuständigen landestierärztlichen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck die Mitarbeit der betroffenen Sanitätseinheiten in Anspruch nehmen kann.

(3) Mit der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit zu betrauen.

Art. 6 (Aufgaben und Befugnisse des Bürgermeisters)

(1) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse, für die er als örtliche Gesundheitsbehörde auf dem Gebiet des Veterinärpolizeiwesens zuständig ist.

(2) Auf dem im vorhergehenden Absatz genannten Gebiet hat der Bürgermeister die dringend erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 des vereinheitlichten Textes der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung, genehmigt mit Beschluß des Regionalausschusses Nr. 577 vom 24. April 1980 zu treffen.

(3) Zur Bewältigung der Aufgaben gemäß den vorhergehenden Absätzen hat der Bürgermeister die Dienste der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheiten laut Artikel 16 des Regionalgesetzes vom 30. April 1980, Nr. 6, in Anspruch zu nehmen.

Art. 7 7)

7)
Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 8 (Gliederung des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches der Sanitätseinheit; Aufgaben desselben)

(1) Der tierärztliche Dienstleistungsbereich der Sanitätseinheit gliedert sich in folgende zwei Fachbereiche:

  1. Tiergesundheit und Tierhygiene in der Viehzucht,
  2. Hygiene bei der Produktion, der Konservierung und beim Vertrieb von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft.

(2) Dem Fachbereich, der für die Tiergesundheit und Tierhygiene in der Viehzucht zuständig ist, sind im besonderen folgende Aufgaben zugeteilt:

  1. die Verhütung von Zoonosen und anderen leicht übertragbaren infektiösen und parasitären Tierseuchen, die der veterinärpolizeilichen Aufsicht unterstellt sind; dazu gehört die Durchführung der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Pläne für die Seuchenverhütung,
  2. die Aufsicht über Gaststallungen und andere Stallungen, Viehmärkte, öffentliche Tränken sowie Viehsammelstellen, so z. B. Ambulatorien, Hundeasyle, private tierärztliche Einrichtungen, Kleintierhandlungen sowie Orte, wo tierärztliche Hilfskräfte tätig sind,
  3. die Durchführung der Pläne zur Sanierung von Viehbeständen und zur Ausrottung der Zoonosen, wie dies von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist,
  4. die Aufsicht über die Hygiene in der Viehzucht, über die künstliche Besamung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen sowie über die Verhütung und Behandlung der Sterilität,
  5. die Aufsicht über Viehtransporte und über das Überstellen von Vieh von einem Ort zu einem anderen,
  6. die Aufsicht über die Einfuhr und Ausfuhr von Tieren sowie über den Durchgangsverkehr, soweit dies von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist,
  7. die Aufsicht über die Anlagen für das Sammeln, Verarbeiten, Behandeln und Verteilen der Nebenprodukte und Abfälle tierischer Herkunft,
  8. die Aufsicht über die Produktion, Verteilung und Verwendung von Futtermitteln und Zusatzstoffen für die Viehzucht,
  9. die Aufsicht über die Impfungen und die diagnostischen Injektionen,
  10. die Kontrolle und Aufsicht über die Medikamente für den tierärztlichen Gebrauch,
  11. die Überwachung der Zucht von Labortieren und der Verwendung von Versuchstieren, soweit es in der tierärztlichen Zuständigkeit liegt,
  12. die Aufsicht über die Durchführung der Pläne für die Tierseuchenverhütung, auch, soweit sie Bienen- und Fischkrankheiten betreffen, falls diese Pläne von Vereinigungen, Körperschaften oder Anstalten ausgeführt werden,
  13. die Aufsicht über die Ausübung der tierärztlichen Berufe und über die Anwendung der Veterinärmedizin gemäß vereinheitlichtem Text der Gesetze über das Gesundheitswesen, genehmigt mit kgl. Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265,
  14. die Durchführung statistischer Erhebungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, für die dieser Bereich zuständig ist,
  15. die Aufsicht über die Haustiere, die in Gemeinschaft mit dem Menschen lebenden Tiere und die Wildtiere, um mögliche Störungen des Gleichgewichts der Umwelt festzustellen, die der Bevölkerung schaden könnten,
  16. das Einfangen, das Beaufsichtigen, das Erhalten und gegebenenfalls das Töten streunender Hunde,
  17. der Umweltschutz im Zusammenhang mit jeder Art von Tätigkeit, die der tierärztlichen Aufsicht unterstellt ist.

(3) Dem Fachbereich, der für die Hygiene bei der Produktion, bei der Konservierung und beim Vertrieb der Nahrungsmittel tierischer Herkunft zuständig ist, sind im besonderen folgende Aufgaben zugeteilt:

  1. die Fleischuntersuchung, auch an Kaninchen- und Geflügelfleisch, in öffentlichen und privaten Schlachthäusern,
  2. die Kontrolle und Überwachung der frischen oder konservierten Nahrungsmittel tierischer Herkunft und ihrer Nebenprodukte in Großmärkten und in privaten Lagerräumen,
  3. die Kontrolle und Überwachung der Schlachthäuser, einschließlich solcher, die in den vom Gesundheitsministerium geführten Verzeichnissen für den Fleischexport eingetragen sind; die Kontrolle und Überwachung der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen und der Anlagen für die Verarbeitung und Behandlung der Nebenprodukte, die beim Schlachten anfallen,
  4. die Kontrolle und Prüfung der Nahrungsmittel tierischer Herkunft und ihrer Nebenprodukte, und zwar bei der Produktion, der Verarbeitung, der Konservierung und der Lagerung, beim Transport, beim Vertrieb und bei der Verabreichung sowie die Kontrolle und Aufsicht über die Arbeitsräume, in denen das Fleisch zerlegt und verarbeitet wird und die in den Verzeichnissen eingetragen sind, die vom Gesundheitsministerium im Zusammenhang mit dem Export von Fleischprodukten geführt werden,
  5. die Kontrolle und Aufsicht über den Groß- und Einzelhandel mit Nahrungsmitteln tierischer Herkunft und über die Gemeinschaftsverpflegung mit Nahrungsmitteln tierischer Herkunft,
  6. die Kontrolle und Aufsicht über den Vertrieb, die Verwaltung und die Verarbeitung der Produkte und Nebenprodukte tierischer Herkunft für den industriellen Gebrauch,
  7. die Durchführung statistischer Erhebungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, für die dieser Bereich zuständig ist,
  8. die Kontrolle und die Aufsicht über die Hausschlachtung sowie über das davon stammende Fleisch und die Rückstände tierischer Herkunft, die zur Vernichtung bestimmt sind und direkt von landwirtschaftlichen Betrieben stammen, 8)
  9. die Aufsicht im Bereich der Etikettierung und der Rückverfolgbarkeit von Fleisch und von Lebensmitteln tierischer Herkunft. 8)

(4) Die Sanitätseinheit hat im Rahmen ihrer Dienstordnung die Koordinierung des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches mit den anderen Dienstleistungsbereichen und deren organisatorischen Einheiten zu gewährleisten. Jedem Bereich gemäß Absatz 1 ist ein leitender Tierarzt vorgesetzt, wobei einem von diesen die Verantwortung für die Koordination des Dienstleistungsbereiches übertragen wird.

8)
Die Buchstaben h) und i) wurden angefügt durch Art. 37 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 9 (Einzugsgebiet)

(1) Bei jeder Sanitätseinheit ist ein tierärztlicher Dienstleistungsbereich eingerichtet, der nicht mit anderen Dienstleistungsbereichen vereint werden kann.

(2) In jeder Sanitätseinheit gliedert sich der tierärztliche Dienstleistungsbereich in die zwei Fachbereiche laut Artikel 8. Diese Fachbereiche haben jeweils die Aufgaben zu bewältigen, für die sie laut Artikel 8 zuständig sind.

Art. 10

(1) Bei der Bewältigung ihrer Aufgaben hat die Sanitätseinheit für jeden Sprengel - auch bei allfälligem organisatorischem Zusammenschluß mehrerer Sprengel aufgrund der in Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, angegebenen Richtlinien - die tierärztliche Grundversorgung zu gewährleisten, und zwar

  1. die Verhütung leicht übertragbarer infektiöser und parasitärer Tierkrankheiten sowie die Anwendung der entsprechenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen,
  2. die Kontrolle und Überwachung der Nahrungsmittel tierischer Herkunft,
  3. die Überwachung der Viehzucht, der Tierfuttermittel und der Verwendung von Medikamenten für den tierärztlichen Gebrauch.

(2) Die Tierärzte und die tierärztlichen Hilfskräfte haben turnusweise Feiertags- und Nachtbereitschaftsdienst für besondere Einsätze zu gewährleisten.

Art. 11 (Tierärztliche Betreuung)

(1) Die Sanitätsbetriebe müssen eine kontinuierliche und einheitliche tierärztliche Betreuung in den benachteiligten Gebieten auf Landesebene, wie sie von der Landesregierung bestimmt sind, gewährleisten; dabei ist der von der Landesregierung genehmigte Vereinbarungsentwurf zu beachten.9)

(2) Zum genannten Zweck haben die Sanitätseinheiten mit freiberuflichen Tierärzten ein Abkommen zu treffen. Mangelt es an freiberuflichen Tierärzten, so haben die Sanitätseinheiten die tierärztliche Betreuung durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten, für den sie ihre Beamten mit Ausnahme der leitenden Beamten zur Verfügung zu stellen haben.10)

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
10)
Siehe L.G. vom 17. August 1987, Nr. 26:

Art. 1:

(1) Für das tierärztliche Personal, mit welchem die Sanitätseinheiten im Sinne von Art. 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, Vereinbarungen abschließen, um die tierärztliche Betreuung zu gewährleisten, gilt der erste Titel des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752.

Art. 2 (Übergangsbestimmungen):

(1) Beim ersten Abschluß der in Art. 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, vorgesehenen Vereinbarungen können die Sanitätseinheiten von den in Art. 1 vorgesehenen Voraussetzungen in bezug auf die Tierärzte absehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Gemeindebedienstete im Stellenplan oder als provisorische oder Ersatzkräfte mindestens zwölf Monate lang in Südtirol gearbeitet haben.

(2) Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 1990 auf den Abschluß von Abkommen angewandt, die mit freiberuflich tätigen Tierärzten geschlossen werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Südtiroler Landesverwaltung im Sinne der Ministerialdekrete vom 1. März und 14. Juni 1968 und vom 9. August 1971 zur Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung der Viehbestände ermächtigt worden sind; die Dauer der Abkommen darf nicht über den 31. Dezember 1990 hinausgehen.

Art. 12 (Überwachung und Kontrolle)

(1) Die Überwachung und die Kontrolle werden in jedem Fachbereich im Sinne von Artikel 8 von einem Tierarzt geleitet, der die Mitarbeit der ihm unterstellten Beamten in Anspruch nehmen oder andere Amtspersonen anfordern kann.

(2) Der Landeshauptmann schlägt dem Regierungskommissär der Provinz Bozen die vom Gesetz vorgesehene Verleihung des Ranges einer Amtsperson der Gerichtspolizei an Personen vor, die mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnissen betraut sind.

(3) Die Namen der erwähnten Personen sind dem Landeshauptmann aufgrund ihrer spezifischen Zuständigkeit im entsprechenden Aufgabenbereich von den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten bekanntzugeben.

Art. 13 (Der Verantwortliche des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches)

(1) Der Verantwortliche des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches der Sanitätseinheit hat die tierärztliche Tätigkeit zu koordinieren und die von den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse zu übernehmen; im besonderen hat er zu sorgen für

  1. die Koordinierung der Tätigkeit in seinem Bereich mit jener in den anderen Dienstleistungsbereichen der Sanitätseinheit, und zwar durch Wahrnehmung der Direktionsbefugnisse gemäß Artikel 24 des Regionalgesetzes vom 30. April 1980, Nr. 6,
  2. die Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem landestierärztlichen Dienst sowie mit den Ämtern öffentlicher Körperschaften und mit Vereinigungen, die auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Viehzucht tätig sind,
  3. die Durchführung von Förderungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Programme in Rahmen des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches,
  4. die Bewältigung der anderen Aufgaben, die in der Verordnung über den Aufbau der Dienstleistungsbereiche der Sanitätseinheit und ihrer Tätigkeit vorgesehen sind.

(2) Der Verantwortliche des Dienstleistungsbereiches unterbreitet dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates über die Direktion die Vorschläge für die Durchführung der Maßnahmen, für welche der Landestierarzt oder die Gemeinde- oder Sprengeltierärzte zuständig waren.

Art. 14 (Kommissionen, Gremien und Ausschüsse)

(1) In Kommissionen, Gremien und Ausschüssen, deren Mitglied der Landestierarzt gemäß den einschlägigen Bestimmungen ist, wird dieser vom Landesveterinärdirektor oder von dessen Stellvertreter ersetzt.

Art. 15 11)

11)
Aufgehoben durch Art. 13 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

Art. 16 (Diagnoseabteilung)

(1) Das Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien in Padua ist ein fachwissenschaftliche überregionale Einrichtung, die auch im Dienst der Autonomen Provinz Bozen und der in ihrem Gebiet errichteten Sanitätseinheiten steht, wie dies vom Landesgesetz vom 25. Februar 1980, Nr. 6, vorgesehen ist.

(2) Das genannte Institut arbeitet vor allem durch die Bozner Diagnoseabteilung mit dem tierärztlichen Dienstleistungsbereich der Sanitätseinheiten und gegebenenfalls mit deren Dienstleistungsbereichen für Hygiene und öffentliche Gesundheit zusammen; diese Zusammenarbeit umfaßt die Verhütung infektiöser und parasitärer Tierkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung von Zoonosen, weiters die entsprechenden Diagnosen sowie die gesundheitliche Überprüfung der Nahrungsmittel tierischer Herkunft und der Tierfuttermittel.

Art. 17 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Aufgaben des abgeschafften Amtes des Landestierarztes, die auf die Sanitätseinheiten übertragen worden sind, werden für höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Erwartung der Einrichtung des tierärztlichen Dienstes durch die Sanitätseinheiten dem landestierärztlichen Dienst übertragen; die zuständigen Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übernehmen diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem landestierärztlichen Dienst, auch stufenweise, mit Beschluß.

Art. 18 (Vorbehaltene Stellen)

(1) Beim ersten öffentlichen Wettbewerb, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Besetzung von Stellen in der vierten und in der sechsten Funktionsebene der entsprechenden allgemeinen oder Sonderstellenpläne der Landesverwaltung ausgeschrieben wird, ist ein Drittel der Stellen - oder, falls es sich um nur eine Stelle handelt, diese Stelle - dem Personal vorzubehalten, das bei den Viehzüchtervereinigungen und -verbänden Dienst leistet und das vor dem 30. Juni 1978 im Sinne von Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 1. September 1962, Nr. 18, dauernd und ausschließlich zugunsten des Amtes des Landestierarztes Arbeiten verrichtet hat, die von der Landesverwaltung zur Durchführung der vom Landesausschuß genehmigten allgemeinen Pläne für die Sanierung von Viehbeständen den genannten Vereinigungen und Verbänden übertragen worden sind.

(2) Werden die vorbehaltenen Stellen nicht vom genannten Personal besetzt, so können sie aufgrund der Rangordnung von Bewerbern besetzt werden, die kein Anrecht auf vorbehaltene Stellen haben.

(3) Was das in Absatz 1 genannte Personal angeht, wird beim Wettbewerb von den altersmäßigen Voraussetzungen abgesehen; das bei der Herkunftsorganisation erreichte Dienstalter wird in Hinsicht auf die Besoldung als Dienst anerkannt, der bei der Landesverwaltung geleistet wurde.

Art. 19-21 12)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

12)
Omissis.
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ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
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ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
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ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis