(1) Der Landeshauptmann trifft gemäß Artikel 52 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und Artikel 63 des vereinheitlichten Textes der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung, genehmigt mit Beschluß des Regionalausschusses vom 24. April 1980, Nr. 577, die Maßnahmen auf dem Gebiet der Veterinärpolizei, die für zwei oder mehrere Gemeinden oder das gesamte Landesgebiet dringend erforderlich sind. Tritt der von Artikel 35 des genannten vereinheitlichten Textes vorgesehene Fall ein, so trifft der Landeshauptmann die Maßnahmen auch stellvertretend.
(2) Die entsprechenden Ermittlungen sowie die fachliche und Verwaltungstätigkeit sind vom zuständigen landestierärztlichen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck die Mitarbeit der betroffenen Sanitätseinheiten in Anspruch nehmen kann.
(3) Mit der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit zu betrauen.