(1) Die Überwachung und die Kontrolle werden in jedem Fachbereich im Sinne von Artikel 8 von einem Tierarzt geleitet, der die Mitarbeit der ihm unterstellten Beamten in Anspruch nehmen oder andere Amtspersonen anfordern kann.
(2) Der Landeshauptmann schlägt dem Regierungskommissär der Provinz Bozen die vom Gesetz vorgesehene Verleihung des Ranges einer Amtsperson der Gerichtspolizei an Personen vor, die mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnissen betraut sind.
(3) Die Namen der erwähnten Personen sind dem Landeshauptmann aufgrund ihrer spezifischen Zuständigkeit im entsprechenden Aufgabenbereich von den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten bekanntzugeben.