(1) Die Sanitätsbetriebe müssen eine kontinuierliche und einheitliche tierärztliche Betreuung in den benachteiligten Gebieten auf Landesebene, wie sie von der Landesregierung bestimmt sind, gewährleisten; dabei ist der von der Landesregierung genehmigte Vereinbarungsentwurf zu beachten.9)
(2) Zum genannten Zweck haben die Sanitätseinheiten mit freiberuflichen Tierärzten ein Abkommen zu treffen. Mangelt es an freiberuflichen Tierärzten, so haben die Sanitätseinheiten die tierärztliche Betreuung durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten, für den sie ihre Beamten mit Ausnahme der leitenden Beamten zur Verfügung zu stellen haben.10)
Art. 1:
(1) Für das tierärztliche Personal, mit welchem die Sanitätseinheiten im Sinne von Art. 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, Vereinbarungen abschließen, um die tierärztliche Betreuung zu gewährleisten, gilt der erste Titel des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752.
Art. 2 (Übergangsbestimmungen):
(1) Beim ersten Abschluß der in Art. 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, vorgesehenen Vereinbarungen können die Sanitätseinheiten von den in Art. 1 vorgesehenen Voraussetzungen in bezug auf die Tierärzte absehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Gemeindebedienstete im Stellenplan oder als provisorische oder Ersatzkräfte mindestens zwölf Monate lang in Südtirol gearbeitet haben.
(2) Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 1990 auf den Abschluß von Abkommen angewandt, die mit freiberuflich tätigen Tierärzten geschlossen werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Südtiroler Landesverwaltung im Sinne der Ministerialdekrete vom 1. März und 14. Juni 1968 und vom 9. August 1971 zur Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung der Viehbestände ermächtigt worden sind; die Dauer der Abkommen darf nicht über den 31. Dezember 1990 hinausgehen.