Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1978, Nr. 29, ist außer Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle anderen Bestimmungen, die zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen oder mit diesem nicht vereinbar sind, ihre Wirksamkeit.
(2) Allfällige Verwaltungsverfahren im Sinne des Landesgesetzes vom 20. Juni 1978, Nr. 29, die noch nicht abgeschlossen sind, sind weiterzuführen.