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In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 4 (Freizeiteinrichtungen)

(1) Es werden die Errichtung, der Ausbau, die Ergänzung und die Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung gefördert, sofern

  • a)  der Antragsteller nachweist, daß im entsprechenden Gebiet tatsächlich der Bedarf besteht,
  • b)  eine dauerhafte Einrichtung oder Organisation für die Führung errichtet worden ist,
  • c)  Vorschriften über die Führung und Benutzung der Anlagen und Einrichtungen erlassen worden sind,
  • d)  die Einrichtung oder Organisation, die Rechtsträger der Anlage oder Einrichtung ist, sich verpflichtet, die Zweckbestimmung der Sache wenigstens neun Jahre lang nicht mutwillig zu ändern.

(2) Einrichtungen und Anlagen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung bestimmt sind. Mehrzweckeinrichtungen und -anlagen können mit diesem Gesetz für den Teil gefördert werden, der ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung verwendet wird, sofern dieser Teil im Sinne des vorhergehenden Absatzes baulich und organisatorisch unabhängig ist.

(3) Bei Neu-, Um- oder Ausbau von Schulgebäuden und von Kultur- und Vereinshäusern sind - soweit möglich und sofern notwendig - Räume und Ausstattungsgegenstände für die Freizeitgestaltung vorzusehen.