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In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 1 (Grundsätze)

(1) Freizeitwesen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Erholungsmöglichkeiten und -initiativen, die in der arbeitsfreien Zeit die sozialen Beziehungen des Menschen stärken und vertiefen und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern.

(2) Kennzeichnend für das Freizeitwesen ist, daß das Angebot freiwillig aktiv beansprucht wird, daß Institutionen und Organisationen darin vielfältig sind, daß die Methoden und Organisationsformen flexibel gehandhabt werden, und daß es auf die Interessen, Bedürfnisse, Lebensbedingungen und Lebenssituationen der Bevölkerung ausgerichtet ist.

(3) Wesentliches Merkmal des Freizeitwesens ist der vorwiegende Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter.