(1) Im Sinne von Artikel 68 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, schreibt der Landesausschuß auf Antrag der Sanitätseinheiten bestimmten Personen vorbehaltene Wettbewerbe zur Besetzung von Stellen aus, die in den verschiedenen Fachbereichen für Krankenhausoberärzte frei sind; dasselbe gilt für die Besetzung von Stellen für Sanitätsdirektor-Stellvertreter.
(2) Der Landesausschuß erstellt aufgrund der Arbeitsergebnisse der Prüfungskommission eine einzige Rangordnung für die ganze Provinz und getrennte Rangordnungen für jede Sanitätseinheit, aus denen die für geeignet erklärten Bediensteten hervorgehen.
(3) Die Rangordnung, die für die ganze Provinz erstellt wird, ist in der von ihr angegebenen Reihenfolge für die Vergabe von Stellen zu verwenden, die für Krankenhausoberärzte und für Sanitätsdirektor- Stellvertreter zum Wettbewerb ausgeschrieben werden, sofern sie nicht durch die oben erwähnte Umwandlung geschaffen worden sind. Die nach Sanitätseinheiten getrennten Rangordnungen sind für die Vergabe der Stellen zu verwenden, die durch die oben erwähnte Umwandlung geschaffen worden sind.
(4) Sind nach der Einstufung der Gewinner noch Stellen für Krankenhausoberärzte und Sanitätsdirektor-Stellvertreter frei, so können in jeder Sanitätseinheit so viele davon besetzt werden, als nach Abzug der Zahl der Assistenzärzte, die im selben Fachbereich über die Zahl der Planstellen hinaus Dienst leisten, noch übrig sind.
(5) Was die Besetzung der Stellen für Krankenhausoberärzte und für Sanitätsdirektor-Stellvertreter angeht, die nicht durch die im vorhergehenden Artikel genannte Umwandlung geschaffen worden sind, sind der I. und der II. Titel anzuwenden.