Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.
(1) Die für den Betrieb und die Führung der Landesbibliothek erforderlichen Mittel bestehen aus:
(2) Die jährlichen Finanzierungsbeiträge des Landes werden mit Beschluß des Landesausschusses gewährt.