Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.
(1) Das Vermögen der Landesbibliothek besteht aus beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Kauf, durch Schenkung oder auf irgendeine andere Weise in ihr Eigentum übergegangen sind.
(2) Der Landesausschuß kann der Landesbibliothek eigene Räume sowie die erforderliche Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(3) Die Ausgaben zur Erneuerung des Gebäudes, die Instandsetzungsarbeiten und außerordentlichen Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten des Eigentümers. Die ordentliche Instandhaltung geht zu Lasten der Verwaltung der Landesbibliothek.
(4) Die Landesbibliothek kann Bücher und andere Bestände annehmen, die ihr als Leihgabe mit Vertrag oder zur zeitweiligen Verwaltung überlassen werden.
(5) Bei Auflösung der Landesbibliothek entscheidet der Landesausschuß über die Verwendung des Vermögens, wobei dessen Herkunft und ursprüngliche Finanzierung zu berücksichtigen sind.