Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1982, Nr. 53.
(1) Die in Artikel 2 Buchstabe c) genannte Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung; sie hat folgende Aufgaben:
(2) Was die Datenverarbeitung in der Landesverwaltung angeht, sind die unter Buchstabe a) genannten Aufgaben auf die im Sinne von Artikel 7 erteilten Aufträge beschränkt; die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Aufgaben sind aufgrund der Vorschläge des EDV-Koordinierungskomitees laut Artikel 8 zu bewältigen.