Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1982, Nr. 53.
(1) Die Autonome Provinz Bozen kann Infrastrukturen für ein Breitbandnetz innerhalb von Südtirol verwirklichen, einschließlich dessen Anbindung an nationale und internationale Telekommunikationsanbieter.
(2) Der Einsatz und die Betreuung dieser Infrastrukturen können von der Autonomen Provinz Bozen selbst sichergestellt oder über Vereinbarungen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen übertragen werden.2)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.