(1) Die Landesregierung erlässt eigene Richtlinien für die freiwillige genetisch-gesundheitliche Zertifizierung für einzelne, das Baumschulwesen betreffende Pflanzengattungen.
(2) Das zertifizierte Vermehrungsmaterial wird mit eigenen Etiketten gekennzeichnet.
(3) Wer Material, das nicht den Angaben auf dem Etikett entspricht, verkauft, zum Verkauf bereitstellt, anbietet oder auf andere Weise in den Handel bringt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro bestraft.
(4) Alle Erzeuger von Pflanzen und Pflanzenteilen von Obstgehölzen müssen alljährlich dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Landesamt - gesondert nach Art und Sorte - die Zahl der in ihren Baumschulen vorhandenen Pflanzen, sowie die Lage und die Fläche der Baumschulen mitteilen; dafür sind eigene Vordrucke zu verwenden.
(5) Wer die Bestimmung laut Absatz 4 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.9)