Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
(1) Für die gewerbliche Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und deren Handel ist der Besitz einer entsprechenden Ermächtigung seitens des Direktors des für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Amtes bei der Landesabteilung Landwirtschaft erforderlich.
(2) Im Besitz der Ermächtigung gemäß Absatz 1 müssen sein:
(3) Von der Ermächtigungspflicht befreit sind Wiederverkäufer mit Detailhandel von Topfpflanzen sowie von Saatgut, die bereits von anderen ermächtigten Produzenten abgepackt wurden und die nicht für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
(4) Die Ermächtigung zur Erzeugung und Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird:
(5) Wer ohne die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung eine Tätigkeit ausübt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro bestraft.
(6) Die Erzeugung und der Handel von Vermehrungsmaterial für Forstpflanzen ist mit einschlägigen Bestimmungen geregelt.8)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.